Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr. 39. 327 
Nr. 15588. 
Bekanntmachung, die Verleihung des Titels „Regierungsbaumeister" an die Bauassistenten 
er Staatsbauverwaltung betreffend. 
A. Staatsministerium des Innern. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luitpold, des Königreichs Bayern 
Verweser, haben unterm 10. Juli 1906 Allerhöchst zu genehmigen geruht, daß die prak- 
tisch geprüften Bauassistenten der Staatsbauverwaltung künftig den Titel „Regierungs- 
baumeister“ führen. 
München, den 14. Juli 1906. 
Dr. Graf v. Feilitzsch. 
  
  
Nr. 64091X. 
Bekanntmachung, die Postordnung für das Königreich Bayern vom 27. März 1900 betreffend. 
fi. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird die Postordnung für das Königreich Bayern vom 
27. März 1900 (Gesetz= und Verordnungsblatt Nr. 17 vom 30. März 1900), wie folgt, 
geändert: 
1. Im 8 10 erhält der Absatz 1 folgende Fassung: 
I. Das Porto für die Briefe (ohne Wertangabe) beträgt: 
a) im Orts= und Nachbarortsverkehr 
bis 250 Gramm einschl. im Frankierungsfalle. 5 Pf., 
im Nichtfrankierungsfalle 10 Pf.; 
b) im übrigen Verkehr (Fernverkehr) 
bis 20 Gramm einschl. im Frankierungsfalle. 10 Pf., 
im Nichtfrankierungsfalle. 20 Pf.; 
über 20 bis 250 Gramm einschl. im Frankierungsfalle. 20 Pf., 
im Nichtfrankierungsfalle 30 Pf. 
Als Ortsverkehr gilt der Verkehr innerhalb des Aufgabepostorts, nach dem zugehörigen 
Landzustellbezirk und zwischen den zu diesem Bezirk gehörenden Ortschaften, als Nachbar- 
ortsverkehr der Verkehr innerhalb der von der Postverwaltung aus benachbarten Postorten 
sowie deren Landzustellbezirken gebildeten besonderen Verkehrsbezirke.
	        
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