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des Kontingents bezw. oberste Marineverwaltungsbehörde oder die Kolonialabteilung
des Auswärtigen Amtes, so ist noch eine Entscheidung der letzteren herbeizuführen,
wenn zwischen der dem Pensionär vorgesetzten Behörde und der Pensionsregelungs-
behörde eine Meinungsverschiedenheit bestehen bleibt oder wenn bei der Pensionsregelungs-
behörde Bedenken gegen die Entscheidung einer Zentralbehörde obwalten.
. Pensionäre, die sich im Ausland aufhalten, müssen ihre Pensionsgebührnisse im Inland
entweder in eigener Person oder durch Bevollmächtigte erheben und den Nachweis der
Reichsangehörigkeit beibringen sowie den Nachweis des Lebens, falls sie ihre Gebührnisse
nicht persönlich erheben; ausnahmsweise kann mit Einverständnis des Auswärtigen
Amtes die Zahlung durch das zuständige Konsulat erfolgen.
Vorübergehend, z. B. zum Kurgebrauch im Auslande sich aufhaltende, aber im
Inlande wohnhafte Pensionäre sind von dem Nachweise der Reichsangehörigkeit befreit.
Die Zahlung der nach § 26 Abs. 3 dem Zivilpensionsfonds zu erstattenden Pensions-
beträge erfolgt auf Anweisung der Pensionsregelungsbehörde am Schlusse jedes
Rechnungsjahrs.
Zu § 34.
Anträge auf Gewährung von Pensionsgebührnissen aus Militär= bezw. Marine= oder
Schutztruppenfonds an Beamte der Zivilverwaltung sind von der die Zivilpension
feststellenden Behörde der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents bezw.
der obersten Marineverwaltungsbehörde oder der Kolonialabteilung des Auswärtigen
Amtes vorzulegen. Die erforderlichen Beweisstücke sowie Abschrift der Zivilpensions-
nachweisung sind dem Antrage beizufügen.
Steht dem Beamten zur Zeit des Ausscheidens aus dem Zivildienst ein pensions-
fähiges Diensteinkommen nicht zu, so ist als solches das niedrigste pensionsfähige
Diensteinkommen derjenigen Dienststelle anzunehmen, in welcher der Beamte beim
Fortbestehen seiner Dienstfähigkeit zuerst eine Anstellung mit Pensionsberechtigung hätte
erwarten können. Hatte der Beamte keine Anwartschaft auf das Einrücken in eine
bestimmte Dienststelle mit Pensionsberechtigung, so wird das pensionsfähige Dienstein-
kommen vom Reichskanzler, für das bayerische Kontingent von der bayerischen Staats-
regierung, bestimmt.
Zu §8 35.
Die im § 35 bezeichneten Personen erhalten Pensionen nach folgenden Grundsätzen:
Als pensionsfähiges Diensteinkommen gelten 7/10 der baren Vergütung, welche
den genannten Personen als Entschädigung für die Dienstleistungen bei dem Feld-
oder Besatzungsheer oder bei der Kaiserlichen Marine für die Dauer eines Jahres zu
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