Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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zahlen ist. Ist eine bare Vergütung nicht zu zahlen, so bestimmt der Reichskanzler, 
für das bayerische Kontingent die bayerische Staatsregierung, den Betrag des pensions- 
fähigen Diensteinkommens. 
Die Pension beträgt für die Dauer völliger Erwerbsunfähigkeit 75% des 
pensionsfähigen Diensteinkommens; sie beträgt bei teilweiser Erwerbsunfähigeit je nach 
dem Grade derselben einen in Hundertsteln auszudrückenden Teil des bei völliger 
Erwerbsunfähigkeit zu gewährenden Betrags. 
Nach Bestimmung der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents bezw. 
der obersten Marineverwaltungsbehörde oder der Kolonialabteilung des auswärtigen 
Amtes ist der Grad der Erwerbsunfähigkeit eines Pensionärs von Zeit zu Zeit zu 
prüfen und die Pension entsprechend festzusetzen. Die Pension ist dauernd zu gewähren, 
sobald ausgeschlossen ist, daß in dem Grade der Erwerbsunfähigkeit eine Anderung 
eintritt. 
Der Jahresbetrag der Pension ist entsprechend dem § 6 Abs. 4 abzurunden. 
Neben der Pension ist Verstümmelungszulage, Kriegszulage, Pensionserhöhung 
und Tropenzulage nach den Vorschriften der §§ 32, 59, 72 des Offizierpensions- 
gesetzes zu gewähren, je nachdem die Pensionäre den oberen oder unteren Beamten 
gleichzuachten sind. Die Entscheidung hierüber trifft die oberste Militärverwaltungs- 
behörde des Kontingents bezw. die oberste Marineverwaltungsbehörde oder die Kolonial- 
abteilung des Auswärtigen Amtes 
Die Vorschriften in den §§ 32, 33, 35, 36, 38 des Mannschaftsversorgungs- 
gesetzes finden entsprechende Anwendung. 
Die Ausstellung der Quittungen erfolgt nach den Bestimmungen für die 
Zahlung von Pensionsgebührnissen an die Beamten des Reichsheeres bezw. der Kaiserlichen 
Marine oder der Schutztruppen. 
8. Bei Ermittelung der Pensionen für Personen, welche in einem im 8§ 35 bezeichneten 
Verhältnisse zu einer Kaiserlichen Schutztruppe stehen, ist das pensionsfähige Dienstein- 
kommen eines in unterster Gehaltsstufe stehenden Beamten derjenigen heimischen Beamten- 
klasse zugrunde zu legen, in welche sie nach ihrer Dienststellung und Diensttätigkeit 
einzureihen sind. 
Der Reichskanzler ist ermächtigt, nach Maßgabe der Dienstzeit des zu Versorgenden 
zu bestimmen, daß der Betrag einer höheren Gehaltsstufe der Berechnung des pensions- 
fähigen Diensteinkommens zugrunde zu legen ist. 
Ist eine Beamtenklasse, in welche der zu Versorgende einzureihen wäre, nicht 
vorhanden, so bestimmt der Reichskanzler den Betrag des pensionsfähigen Dienstein- 
kommens.
	        
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