Metadata : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

21000•

1  Hornisten,
3  Tambours,
10  Gefreiten,  wovon  4  bei  den  Schüzen
  sind,
26  Schüzen,
120  übrigen  Milizen,  worunter  6  Gefreite
  find.
176  Koͤpfe.
Bataillons-Stab.

C.  u5.  Jedes  Bataillon  erhält  einen  Quarkiermeister
  und  einen  Bataillens-Chtrurg.

S.  16.  Bei  jedem  Bataillon  ist  ein  Fabnen-Junker
  anzunehmen.

Die  Fahnen  sind,  an  einer  einfachen,  mit
einer  tanzen-Spize  versebenen  Stange,  aus
K#eben,  paralell  laufenden,  bellblau=  und  weißseidenen,
  abwechselnden  Streifen  zusammen
gesezt,  fünf  Schuhe  lang  und  fünf  Schuhe
breit.

Gerichtsdarkeit  in  Dienstes  =  Sachen.

G.  7.  Für  jedes  Bataillon  wird  ein  Anditor
  angestelle,  welcher  vorzügkich  aus  det
Klasse  der  tandgerichts  Beisizer  und  Aktuare
  genommen  werden  soll.

Die  Gerichtsbarkeit  in  Dienstes:  Sachen
wird  nach  der  Verordnung  aucsgeübt,  welche
  für  das  Bürgermilitär  am  24.  Mail.  J.
erlassen  wurde.  (Regierungsblatt  v.  J.19800,
Stück  XXXVIII.,  Seite  367  —  965.)

Nach  erfolgter  Ordre  zum  wirklichen  Ausmarsche
  aus  ihren  Wohnplzen  tritt  die  Anwendung
  der  Kriegs-Geseze  ein.

Eben  so  sind  die  Bataillons=  und  Kompagnie"
  Kommandanten,  so  wie  die  übrigen

 

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Officiere  und  Legionisten,  in  dem  nicht  zu  erwartenden
  Falle  einer  Feigheit,  Feldftuͤchtigkeit,
  oder  einer  mit  bedeutenden  Folgen  verbundenen
  Nachlaͤssigkeit  in  Erfuͤllung  ihrer
Dienstes:  Pflichten  den  gesezlichen  Normen
der  Kriegsgerichte  untergeben.
Rang  mit  der  Armee.

§.  18.  Wenn  Abebeilungen  der  aktiven
Armee  und  der  mobilen  legionen  zusammen
dienen,  führt,  bei  vermischten  Kommandos,
der  Ober=  oder  Unterofficier  vom  böberen
Range  den  Oberbefehl,  bei  gleichen  Chargen
kommandirt  jener  der  Armee.

Umiformirung.

§.  10.  Die  Soldaten  der  legion  tragen
eine  graue  Chemise,  nach  der  in  der  Armee
vorgeschriebenen  Art,  mit  einem  bellblauen,
stehenden  Kragen;  —  Dantalons  von  weisser
teinwand,  mit  solchen  Kamaschen;  —  ein
schwarzes  Halstuch;  —  einen  Brodsack,  an  eis
nem  weissen  NRiemen,  quer  über  die  Schulter;
  —  und  ein  Tschako  von  Filz,  mit  der  Kokarde
  und  Baraillen!  Bändern;  —  auf  dem
weißmetallenen  Knocfe,  welcher  die  weisse
Schlinge  beseni  et,  ist  der  Numer  der  Legion
nach  den  Numern  der  Kreise  im  Regierungs—
blatte  v.  J.  1808,  Seite  1437,  bemerkt.

Die  Bataillons  einer  jeden  Legion  zaͤhlen
  ebenfalls  nach  den  Numern,  und  beif.
sen  das  1ie,  2te,  Zie  tc,  so  wie  die  KRompagnien
  eines  jeden  Bataillons  die  1te,  2e,
Ste,  Ate  genannt  werden.

Die  Bataillons  unterscheiden  sich  durch
die  nämlichen  Zeichen,  wie  die  Kompagnien
des  Bürgermilitärs.