Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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2.  Stellenanwärter,  die  statt  des  Zivilversorgungsscheins  nachträglich  die  Zivilversorgungsentschädigung
  oder  die  einmalige  Geldabfindung  wählen,  haben  hievon  den  Anstellungsbehörden,
  bei  denen  sie  vorgemerkt  sind,  Anzeige  zu  erstatten  und  sind  in  den  Bewerberverzeichnissen
  zu  streichen.

Zu  88  22,  33  bis  38.

3.  Bei  Rückzahlung  von  Versorgungsgebührnissen  oder  beim  Erlöschen,  Ruhen  oder  Wiederaufleben
  des  Rechtes  auf  deren  Bezug  erfolgt,  die  Regelung  durch  die  Behörden,  welche
von  den  Bundesstaaten  hierzu  bestimmt  sind  oder  hierzu  bestimmt  werden  (Pensionsregelungsbehörden).


Einwendungen  des  Invaliden  oder  Rentenempfängers  gegen  die  Regelung  sind

—  sofern  er  im  Zivildienst  angestellt  ist,  durch  Vermittlung-  seiner  vorgesetzten  Dienstbehörde
  —  an  die  Pensionsregelungsbehörde  zu  richten.  Einsprüche  gegen  deren
Bescheid  sind  auf  demselben  Wege  anzubringen  und  von  der  Pensionsregelungsbehörde
mit  Begutachtung  der  obersten  Militärverwaltungsbehörde  des  Kontingents  bezw.  der
obersten  Marineverwaltungsbehörde  oder  der  Kolonialabteilung  des  Auswärtigen  Amtes
zur  Entscheidung  vorzulegen,  sofern  diese  nicht  schon  als  Pensionsregelungsbehörden
entschieden  haben.

4.  Den  Pensionsregelungsbehörden  ist  von  allen  Veränderungen  in  den  persönlichen  Verhältnissen
  eines  Invaliden  oder  Renteneinpfängers,  welche  die  Rückzahlung  von  Versorgungsgebührnissen
  oder  ein  Erlöschen,  Ruhen  oder  Wiederaufleben  des  Rechtes  auf
deren  Bezug  zur  Folge  haben  können,  insbesondere  von  allen  Anstellungen  oder  Beschäftigungen
  im  Militär=  oder  Zivildienste,  bei  Kapitulanten  mit  einer  Dienstzeit  von
mindestens  achtzehn  Jahren  auch  von  jeder  Erhöhung  des  Diensteinkommens,  bis  zum
Betrage  von  2000  —,  Mitteilung  zu  machen  und  zwar  in  den  Fällen:
des  §  22,  §  36  Nr.  3,  §  37  von  der  dem  Invaliden  oder  Rentenempfänger  vorgesetzten

  Behörde;
des  §  33  Nr.  1,  §5  36  Nr.  2  von  den  Truppenteilen  oder  Marineteilen;
des  §  33  Nr.  2,  §  34  Abs.  1,  Satz  2,  §  35  Nr.  2  von  den  zuständigen  Gerichten

oder  Staatsanwaltschaften;
des  §  36  Nr.  1  von  den  daselbst  genannten  Anstalten  oder  Instituten;
des  §  36  Nr.  4  von  den  die  Zivilpension  anweisenden  Behörden.

Die  Mitteilung  muß  alle  für  die  Regelung  des  Bezugs  der  Versorgungsgebührnisse
erforderlichen  Angaben  enthalten;  das  Renten-(Pensions-)  Quittungsbuch  ist  der  Mitteilung
  beizufügen.  Wenn  von  vornherein  feststeht,  daß  die  Anstellung  oder  Beschäftigung
  im  Zivildienst  einen  Zeitraum  von  sechs  Monaten  nicht  überschreiten  wird  oder
wenn  sich  der  Aufenthalt  in  einer  der  im  §  36.  Nr.  1  genannten  Anstalten  oder  die