Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

—  4  —

Das  Quittungsbuch  wird  sodann  durch  Vermittelung  der  vorgesetzten  Behörde  dem
Invaliden  oder  Rentenempfänger  wieder  ausgehändigt,  nachdem  dieser  durch  Namensunterschrift
  die  Regelungsverfügung  anerkannt  hat,  ihm  aber  wieder  abgenommen  und
von  der  vorgesetzten  Behörde  aufbewahrt,  sobald  er  zur  Erhebung  von  Versorgungsgebührnissen
  nicht  mehr  berechtigt  ist.

Um  den  regelmäßigen  Empfang  der  Versorgungsgebührnisse  nicht  zu  stören,  sollen
die  Quittungsbücher  in  der  Zeit  zwischen  dem  zweiten  und  letzten  Tage  eines  und
desselben  Monats  abgenommen  und  zurückgegeben  werden.

Bei  dem  Ausscheiden  aus  dem  Zivildienste  mit  oder  ohne  Pension  ist  das  Quittungsbuch
  der  Pensionsregelungsbehörde  zur  anderen  Regelung  des  Invalidenpensionsoder
  Rentenbezugs  so  zeitig  vorzulegen,  daß  es  an  den  Inhaber  noch  bis  zum  Entlassungstag
  ausgehändigt  werden  kann.

Die  QOuittungsbücher  sind  fortan  nach  dem  beigefügten  Muster  anzufertigen.

Für  diejenigen  Invaliden,  deren  Versorgungsgebührnisse  nicht  nach  dem  neuen
Gesetze  festgestellt  sind,  können  die  bisherigen  Quittungsbücher  noch  weiter  benutzt  werden.

Die  Frage,  ob  ein  Invalide  oder  Rentenempfänger  im  Zivildienst  als  Beamter  angestellt

oder  in  der  Eigenschaft  eines  solchen  beschäftigt  wird  und  ob  demnach  die  Vorschrift
des  §  36  Nr.  3  auf  ihn  anzuwenden  ist  oder  ob  er  sich  nur  in  einem  privatrechtlichen
  Vertragsverhältnis  eines  Dienstverpflichteten  zu  der  Behörde  befindet,  ist  schon
bei  Beginn  der  Dienstleistung  klarzustellen.  Zunächst  entscheidet  hierüber  die  dem
Angestellten  oder  Beschäftigten  vorgesetzte  Behörde;  die  Entscheidung  unterliegt  jedoch
der  Nachprüfung  durch  die  Pensionsregelungsbehörde.  Ist  diese  nicht  gleichzeitig  oberste
Militärverwaltungsbehörde  des  Kontingents  bezw.  oberste  Marineverwaltungsbehörde
oder  die  Kolonialabteilung  des  Auswärtigen  Amtes,  so  ist  noch  deren  Entscheidung
herbeizuführen,  wenn  zwischen  der  dem  Invaliden  oder  Rentenempfänger  vorgesetzten
Behörde  und  der  Pensionsregelungsbehörde  eine  Meinungsverschiedenheit  bestehen  bleibt
oder  wenn  bei  der  Pensionsregelungsbehörde  Bedenken  gegen  die  Entscheidung  einer
Zentralbehörde  obwalten.

Invaliden  oder  Rentenempfänger,  die  sich  im  Ausland  aufhalten,  müssen  ihre  Versorgungsgebührnisse

  im  Inland  entweder  in  eigener  Person  oder  durch  Bevollmächtigte
erheben  und  den  Nachweis  der  Reichsangehörigkeit  beibringen,  sowie  den  Nachweis  des
Lebens,  falls  sie  ihre  Gebührnisse  nicht  persönlich  erheben;  ausnahmsweise  kann  mit
Einverständnis  des  Auswärtigen  Amtes  die  Zahlung  durch  das  zuständige  Konsulat  erfolgen.

Vorübergehend,  z.  B.  zum  Kurgebrauch  im  Auslande  sich  aufhaltende,  aber  im
Inlande  wohnhafte  Invaliden  und  Rentenempfänger  sind  von  dem  Nachweise  der
Reichsangehörigkeit  befreit.