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Der Lauf der gesetzlichen Fristen für die Einlegung eines Einspruchs gegen eine
Vorentscheidung beginnt mit dem Tage der Zustellung dieser Entscheidung.
Die Zustellung der schriftlichen Bescheide hat gegen Empfangsbescheinigung zu
erfolgen, entweder durch die Post oder durch Vermittelung der Orts= und Polizei-
behörden oder auf anderem geeigneten Wege.
Personen, die sich nicht im Inlande aufhalten, haben dem Bezirkskommando
einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen.
Zu § 39.
Die Anweisung der Versorgungsgebührnisse für das Gnadenvierteljahr erfolgt durch
die Generalkommandos. Diesen wird auch die im Absatz 2, der obersten Militär-
verwaltungsbehörde vorbehaltene Entscheidungsbefugnis übertragen.
Zu § 41.
Die Verfolgung von Ersatzansprüchen aus Absatz 2 bleibt in jedem einzelnen Falle
dem Kriegsministerium vorbehalten.
Zu § 45 Nr. 1.
a) Bei den in Betracht kommenden Invaliden wird im Einzelfalle nicht ohne
weiteres festzustellen sein, welches Gesetz die günstigere Versorgung gewährt, weil
durch das neue Gesetz der Anspruch auf den Zivilversorgungsschein abweichend
von den bisherigen Vorschriften geregelt worden ist. Wenn bei Kapitulanten der
Anspruch auf den Zivilversorgungsschein (§ 16) und bei Nichtkapitulanten die
Gewährung des Anstellungsscheins (§ 17) in Frage kommt, wird der Invalide
sich zu erklären haben, nach welchem Gesetz er versorgt zu werden wünscht.
Bleibt bei der Wahl der Versorgung nach dem neuen Gesetze, z. B. bei
halbinvaliden Kapitulanten oder bei den als zeitig anerkannten halb= und ganz-
invaliden Nichtkapitulanten, der Betrag der Rente hinter dem Betrage der bis-
herigen Invalidenpension zurück, so hat die Zahlung der Rente, falls diese
gewählt wird, gemäß § 32 Abs. 4 zu beginnen.
b) Bei den seit 1. April 1905 ausgeschiedenen Mannschaften, die zu einer Unfall-
pension anerkannt worden sind, ist zunächst die Rente nach dem neuen Versor-
gungsgesetze festzustellen. Bleibt die Rente hinter der Unfallpension zurück, so
wird der Mann ebenfalls entsprechend zu wählen haben.
In den Fällen, in denen eine Neufeststellung der Versorgungsgebührnisse
notwendig wird, weil die Rente höher ist als die bisher bewilligte Unfallpension
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