Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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Staats vertrag 
zwischen 
Bapern und Hellsen 
betreffend 
die Eisenbahnverbindung von Aschaffenburg nach Höchst-Neustadt. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luitpold, des Königreichs Bayern 
Verweser im Namen Seiner Majestät des Königs und Seine Königliche 
Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein haben zum Zwecke einer 
Vereinbarung über Herstellung und Betrieb einer Eisenbahn von Aschaffenburg nach 
Höchst-Neustadt zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luitpold, des Königreichs Bayern 
Verweser: 
Allerhöchst= Ihren Ministerialrat Eugen Freiherrn von Schacky auf 
Schönfeld, 
Allerhöchst-Ihren Oberregierungsrat Dr. Joseph Graßmann, 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein: 
Allerhöchst-Ihren Ministerialrat Ludwig Ewald, 
Allerhöchst-Ihren Oberbaurat Franz Coulmann, welche unter dem 
Vorbehalt der landesherrlichen Ratifikation nachstehenden Staatsvertrag vereinbart 
haben: 
Artikel 1. 
Die Königlich Bayerische und die Großherzoglich Hessische Regierung sind überein- 
gekommen, daß eine Nebenbahn von Aschaffenburg nach Höchst-Neustadt durch die Bayerische 
Eisenbahnverwaltung nach Maßgabe folgender Bestimmungen gebaut und betrieben werde. 
Die Großherzoglich Hessische Regierung wird den Bau und Betrieb dieser Bahn inner- 
halb des Großherzogtums Hessen zulassen und fördern. 
Artikel 2. 
Für den Bau und den Betrieb der Bahn sind innerhalb des Großherzogtums Hessen 
die Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung vom 4. November 1904, sowie das Gesetz vom 
29. Mai 1884, die Nebenbahnen betreffend, nebst den dazu erlassenen Vollzugsbestimmungen,
	        
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