Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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Eine  nachträgliche  Erhöhung  des  von  Hessen  zu  leistenden  Zuschusses  (Artikel  9  Ziffer  1
lit.  c)  tritt  aus  diesem  Anlasse  nicht  ein.

Artikel  11.

Alle  Entschädigungs=  und  sonstige  privatrechtlichen  Ansprüche,  welche  bei  der  Ausführung
der  Bahnbauarbeiten  auf  Hessischem  Gebiete  erhoben  werden,  hat  die  Königlich  Bayerische
Regierung  zu  vertreten.

Artikel  12.

1.  Die  Tarife  werden  für  die  im  Großherzogtum  Hessen  gelegene  Strecke  der  Bahn  —  unbeschadet
  der  Zuständigkeit  des  Reichs  —  von  der  Königlich  Bayerischen  Regierung  im  Einverständnis
  mit  der  Großherzoglich  Hessischen  Regierung  festgesetzt.

2.  Eine  Beteiligung  der  Nebenbahn  am  Durchgangs-Verkehr  (d.  h.  an  dem  Verkehr,
der  von  einer  vor  der  Nebenbahn  gelegenen  Eisenbahnstation  im  Durchgang  über  die  Nebenbahn
  nach  einer  hinter  der  letzteren  gelegenen  Eisenbahnstation  bestimmt  ist),  kann  nicht  in
Aussicht  genommen  werden.

Artikel  13.

1.  Die  Fahrpläne  werden  erstmals  in  gegenseitigem  Einverständnisse  festgestellt,  die
späteren  Fahrplan-Entwürfe  werden  der  Großherzoglich  Hessischen  Regierung  zur  Kenntnisnahme
  und  Abgabe  etwaiger  Erinnerungen  zugeleitet  werden.

Anderungen  der  erstmals  vereinbarten  Zugsanschlüsse  sollen  nur  mit  Zustimmung  der
Großherzoglich  Hessischen  Regierung  vorgenommen  werden.

2.  Auf  der  Hessischen  Teilstrecke  sollen  in  jeder  Richtung  täglich  mindestens  vier  Züge
mit  Personenbeförderung  gefahren  werden.  Die  Königlich  Bayerische  Regierung  wird  dafür
besorgt  sein,  daß  Ankunft  und  Abgang  der  Züge  auf  der  Station  Höchst—MNeustadt  mit
Abgang  und  Ankunft  der  Züge  der  anschließenden  Bahn  Babenhausen—Eberbach  in  Zusammenhang
  gebracht  werden.

Artikel  14.

1.  Einer  jeden  Regierung  verbleibt  die  volle  Landeshoheit  samt  der  Ausübung  der  Justizund
  Polizeigewalt  in  ihrem  Staatsgebiet.  Auch  sollen  die  an  der  Bahn  zu  verwendenden
Hoheitszeichen  nur  diejenigen  der  betreffenden  Landesregierung  sein.

2.  Die  Großherzoglich  Hessische  Negierung  wird  von  dem  Betrieb  der  Lokalbahn  und
von  dem  zu  demselben  gehörigen  Grund  und  Boden  keine  Staatsabgaben  oder  Gebühren
erheben  und  auch  eine  Besteuerung  oder  sonstige  Abgabenerhebung  zu  Gunsten  der  Gemeinden
oder  sonstigen  korporativen  Verbände  nicht  zulassen.