Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr. 44. 349 
8 11. 
(1) Auf Antrag und auf Kosten des Steuerpflichtigen kann der Aufdruck des Reichs- 
stempels auf die Wertpapiere auch bei der Reichsdruckerei erfolgen. Der Antrag ist in der 
Anmeldung (8 2) zu stellen. Die Steuerstelle zieht den Abgabebetrag und einen die Kosten 
der Abstempelung deckenden Vorschuß von dem Steuerpflichtigen ein und ersucht unter Bei- 
fügung einer gemäß den Vorschriften im § 3 mit Quittung über Abgabe und Vorschuß 
versehenen Ausfertigung der Anmeldung die Reichsdruckerei um Abstempelung der Wertpapiere. 
Der Antragsteller hat für die Einsendung der Wertpapiere an die Reichsdruckerei zu sorgen 
und empfängt dieselben von dort unmittelbar zurück. Hin= und Rücksendung erfolgen auf 
seine Gefahr und Kosten. 
(2) Der Steuerstelle erteilt die Reichsdruckerei eine Bescheinigung, daß die Abstempelung 
in Übereinstimmung mit der zurückzusendenden Anmeldung erfolgt ist, unter Benachrichtigung 
von dem Betrage der Kosten der Abstempelung. Die Steuerstelle nimmt diese Bescheinigung 
zu den Belegen und rechnet nunmehr mit dem Steuerpflichtigen über den Vorschuß unter 
Rückzahlung des etwaigen Überschusses ab. Nach Berichtigung der Kosten erhält der Steuer- 
schuldner eine mit Quittung (§ 3) versehene Ausfertigung der Anmeldung zurück. 
(3) Ersieht die Reichsdruckerei aus der übersandten Quittung, daß der Vorschuß die 
Kosten nicht deckt, so hat sie die Steuerstelle hiervon alsbald und vor der Rücksendung der 
abgestempelten Wertpapiere behufs unverzüglicher Einziehung des fehlenden Betrags zu be- 
nachrichtigen. " 
§ 12. 
(1) Nach jeder Einzahlung auf die in den Tarifnummern 1 bis 3 bezeichneten Wert- 
papiere sind die Interimsscheine nach den obigen Vorschriften zur Abstempelung vorzulegen. 
Die letztere erfolgt nach den für die Abstempelung der vollgezahlten Wertpapiere getroffenen 
Bestimmungen unter Aufdruck desselben Stempels (§ 10) bei dem QOuittungsvermerk über 
die jeweilige Einzahlung; dabei ist zugleich der Ort und die Zeit der Abgabenerhebung 
mittels eines Stempels ersichtlich zu machen. 
(2) Der wiederholten Vorlegung und Abstempelung der Interimsscheine bedarf es in- 
dessen nicht, wenn bei Vorlegung der Interimsscheine die volle tarifmäßige Abgabe für die 
  
stempelgesetzes vom 27. April 1894: Fünf, Zwei und Eins vom Tausend; später 1½ und Eins vom Hundert, 
Sechs, Fünf, Vier, Zwei und Eins vom Tausend, Fünf Mark, Drei Mark und Fünfzig Pfennig. 
Gemäß Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 9. April 1891 (Zentralblatt S. 74) ist der Stempelaufdruck 
auf die Stücke 
1. der 4½ prozentigen inneren Argentinischen Anleihe vom Jahre 1888, 
2. der 4½ prozentigen äußeren Argentinischen Anleihe vom Jahre 1888 und 
3. der Buenos-Aires-Stadtanleihe vom Jahre 1888 
vorübergehend nicht mit roter, sondern mit blauer Farbe bewirkt.
	        
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