Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr.  51.  541

d)  Stärke  des  Spurkranzes,  gemessen  10  mm  außerhalb  des  Laufkreises,  mindestens  14  mm;
e)  Spielraum  der  Spurkränze  in  der  Rillenschiene,  gemessen  nach  Verschiebung  der
Achse  bis  zum  Anlauf  an  der  einen  Schiene  (Gesamtverschiebung)  und  10  mm
außerhalb  der  Laufkreise  mindestens  14  mm,  höchstens  25  mm,  daher  die  Entfernung
zwischen  den  Anlaufstellen  der  Spurkränze  höchstens  986  mm,  mindestens  975  mm“.

§  332):  „Bei  den  Wagen  ist  eine  durchgehende  Zugstange  nicht  erforderlich".

8  33  c)  entfällt.

8  33  4):  „Höhe  der  Mittelebene  der  Zug-  und  Stoßvorrichtung  über  Schienenoberkante
  mindestens  670  mm  (bei  vollbelasteten  Fahrzeugen),  höchstens  770  mm  (bei  unbelasteten
Fahrzeugen).

§  33(0  bk  und  §  33  (6)  entfallen.

8  34(  entfällt.

8  39(5:  „An  den  zum  Offnen  eingerichteten  Fenstern  der  Personenwagen  muß  eine
Warnung  vor  dem  Hinausbeugen  angeschrieben  sein“.

8  41  entfällt.

Zu  B.  O.  Abschnitt  IV.  Bahnbetrieb.

§  46  (  mit  (5)  (!)  und  (10)  entfallen.

§  47  entfällt.

§  49  (0)  G  und  (9)  entfallen.

§  50:  „Sämtliche  Weichen  stehen  in  ihrer  Grundstellung  auf  das  gerade  Gleis.
Federweichen  sind  zulässig“.

§  51  ertfällt.

§  53  entfüällt.

§  54  GQ:  „Die  Stärke  der  Züge  richtet  sich  nach  der  Zugkraft  der  Lokomotiven;  es
dürfen  jedoch  höchstens  zwei  arbeitende  Lokomotiven  an  der  Spitze  des  Zugs  und  eine
Schiebelokomotive  verwendet  werden“.

§  54%)  mit  (0)  entfallen.

§  55  0  mit  (9)  entfallen.

§  55  (lo):  „Die  Züge  müssen  mit  durchgehender  Bremse  ausgerüstet  sein,  an  die  jeder
im  Zuge  laufende  Wagen  angeschlossen  sein  muß"“.

§  55  (ul),  sowie  §  56  entfallen.

§  57:  „Es  ist  weder  Schutzabteil  noch  Schutzwagen  erforderlich".

§  580):  „Vor  verkehrsreichen  oder  unübersichtlichen  Wegübergängen  ist  die  Läutevorrichtung
  in  Tätigkeit  zu  setzen.  Wird  ein  Zug  ohne  führende  Lokomotive  geschoben,  so
hat  der  auf  dem  vordersten  Wagen  befindliche  Beamte  (§  67  (0)  zu  läuten“.