Nr. 44. 361
8 37.
Wenn im Falle des § 13 Abs. 1 und 2 des Gesetzes auf einer zu niedrig versteuerten 10. Nach-
Schlußnote der fehlende Stempelbetrag nachträglich zu verwenden ist, so sind die erforder- aino ues
lichen Marken von dem zur Entrichtung dieses Betrags Verpflichteten in ungeteiltem Zustand stempels.
an einer beliebigen Stelle der Schlußnote aufzukleben und nach Maßgabe der Bestimmung
im § 34 zu entwerten; insbesondere ist das Datum der Verwendung der Marken auf
jeder Hälfte in der vorgeschriebenen Weise ersichtlich zu machen.
§ 38.
Es ist unzulässig, die Stempelzeichen aus gestempelten Vordrucken abzutrennen und 11. Aus Vor-
anderweit zur Entrichtung der Abgabe zu verwenden. In den Schlußnoten dürfen Aus- *
kratzungen nicht vorgenommen werden. Stempel-
§ 39. zeichen.
Bei Geschäften, für welche die Aufgabe nur im halben Betrage zu entrichten ist (§9 12. Schluß-
Abs. 2 des Gesetzes), bedarf es der Zusendung der Hälfte der Schlußnote an den aus- woten ber
ländischen Kontrahenten nicht. Unterbleibt die Zusendung, so hat der inländische Kontrahent geschäfte.
beide Hälften der Schlußnote in der vorgeschriebenen Weise gestempelt ungeteilt aufzubewahren.
Die nicht beschriebene Hälfte der Schlußnote ist zu durchstreichen.
Zum 8§ 13 Abs. 3 des Gesetzes.
§ 40.
über die Erstattung der Abgabe im Falle des § 13 Abs. 3 des Gesetzes entscheidet 13. Erstattung
die Direktiobehörde desjenigen Bezirkes, in welchem der die Erstattung Verlangende zur Zeit spcgebrachte
der Entrichtung der Abgabe seinen Wohnort oder seinen Aufenthaltsort gehabt hat. Die
erfolgte Erstattung ist auf beiden Teilen der betreffenden Schlußnote von der Steuerstelle
zu vermerken.
Zum 8§ 14 Abs. 1 des Gesetzes.
§ 41.
Umfaßt eine Schlußnote Geschäfte über mehrere Gegenstände, so ist eine Zusammen= 14. Schluß-
fassung der Wertbeträge zum Zwecke der Steuerberechnung nur insoweit zulässig, als die E*
Gegenstände dem gleichen Steuersatz unterliegen. Geschäfte.
Zum § 14 Abs. 3 des Gesetzes.
§ 42.
Schlußnoten über Kauf= und Rückkaufgeschäfte (Report-, Deport-, Kostgeschäfte), welche 15. Schluß-
Mengen von Waren zum Gegenstande haben, sind, sofern für dieselben die Vergünstigung noten über
74* Kostgeschäfte.