Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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des § 14 Abs. 3 des Gesetzes in Anspruch genommen wird, mit dem Vermerke „Report- 
geschäft“ oder „Kostgeschäft“ zu versehen. 
Zum § 15 des Gesetzes. 
8 43. 
16. Stempel- (1) Wer als Kommissionär an demselben Tage Einkäufe und Verkäufe über Wert- 
ergänzungs= papiere derselben Gattung ausführt, hat für diese Geschäfte, falls er dabei als Selbstkon- 
scheine. .. . . . . . 
trahent eintritt und soweit er nicht zur Deckung der ihm erteilten Aufträge ein abgabe— 
pflichtiges Geschäft mit einem Dritten abschließt, für jedes der sich ausgleichenden Geschäfte 
eine zusätzliche Abgabe in Höhe des halben Tarifsatzes zu entrichten. 
(2) Die Entrichtung erfolgt durch Verwendung von Stempelmarken auf besonderen 
## 2— Stempelergänzungsscheinen, welche nach Anleitung des Musters 9 für jeden Tag, an welchem 
s- Geschäfte der vorbezeichneten Art abgeschlossen sind, auszustellen sind. In die Ergänzungs- 
scheine ist einerseits je eines der zusatzsteuerpflichtigen An= und Verkaufsgeschäfte aufzunehmen, 
andererseits sind darin die durch dieses gedeckten Ver= und Ankaufsgeschäfte anzugeben, auch 
ist ferner bei jedem einzelnen Geschäfte der Betrag des Zusatzstempels zu vermerken. 
§ 44. 
(1) Die Ausstellung des Ergänzungsscheins und die Verwendung der erforderlichen 
Marken hat spätestens am dritten Tage nach dem Tage des Geschäftsabschlusses zu geschehen. 
Die Verwendung der Marken erfolgt in der Weise, daß beide Markenhälften ungeteilt auf- 
geklebt und gemäß § 34 entwertet werden. 
(2) Die Ergänzungsscheine sind wie die Schlußnoten (§ 17 des Gesetzes) aufzube- 
wahren und mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen. In den Geschäftsbüchern des 
Kommissionärs sind die in vorstehender Weise erledigten Geschäfte besonders zu kennzeichnen. 
(3) An Stelle der Ausfüllung des Ergänzungsscheins in der in dem Muster 9 vor- 
gesehenen Weise kann die Verweisung auf eine besonders geführte, die erforderlichen Angaben 
enthaltende Liste oder ein entsprechend geführtes Buch treten. 
(4) Es ist dem Kommissionär ferner gestattet, statt einen Ergänzungsschein auszu- 
fertigen, den Zusatzstempel (und zwar beide Markenhälften) auf der von ihn zurückbehaltenen 
Hälfte des Schlußscheins über das Abwickelungsgeschäft zu verwenden. 
Zum 8§ 16 Abs. 1 des Gesetzes. 
§ 45. 
I17. Tausch- (1) Unentgeltliche Tauschgeschäfte der im § 16 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Art 
geschäfte. sind insoweit, als die beiderseits hingegebenen Beträge sich decken, auch dann von der Steuer
	        
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