Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr.  44.  365
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Wenn  bei  Erledigung  einer  An-  oder  Verkaufskommission  mehrere  an  verschiedenen
Orten  befindliche  Niederlassungen  derselben  Unternehmung  in  der  Weise  beteiligt  sind,  daß
die  eine  Niederlassung  den  Auftrag  der  Kommittenten  entgegennimmt  und  die  Schlußnote
über  das  Abwickelungsgeschäft  mit  dem  Kommittenten  ausstellt,  während  die  Ausführung
des  An-  oder  Verkaufs  durch  die  andere  Niederlassung  erfolgt,  so  ist  die  Schlußnote  über
das  Abwickelungsgeschäft  spätestens  am  ersten  Werktage  nach  dem  Eintreffen  der  schriftlichen
Mitteilung  über  die  Ausführung  des  Geschäfts  auszustellen.

III.  Spiel  und  Wette.
Zur  Tarifnummer  5.
§  50.

(1)  Behufs  Berechnung  der  Abgabe  von  Lotterielosen  sind  alle  für  den  Erwerb  eines  1.  Berechnung
Loses  an  den  Unternehmer  oder  dessen  Beauftragte  zu  leistenden  Zahlungen  zum  Preise  des  der  Abgabe.
Loses  zu  rechnen,  insbesondere  auch  die  sogenannten  Schreibgebühren,  Kollektionsgebühren
u.  a.  m.  Bei  Privatlotterien  gehört  hierher  auch  der  dem  Käufer  etwa  gesondert  in  Rechnung
gestellte  Betrag  der  Stempelabgabe.  Um  bei  inländischen  Privatlotterien  die  Versteuerung
des  auf  die  Reichsstempelabgabe  entfallenden  Betrags  auszuschließen,  sind  bei  Berechnung  der
zu  entrichtenden  Abgabe  nur  5/8  des  Gesamtpreises  zu  Grunde  zu  legen.  Bei  der  Versteuerung
  der  beim  Totalisator  gemachten  Spieleinlagen  (vgl.  §  54)  wird  diese  Art  der
Berechnung  nicht  dadurch  ausgeschlossen,  daß  die  Abgabe  nach  Ziffer  III  der  Ausführungsbestimmungen
  zum  Gesetze  vom  4.  Juli  1905  (Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom
6.  April  1906,  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  531)  bis  auf  weiteres  zur
Hälfte  unerhoben  zu  bleiben  hat.

(2)  Bei  inländischen  Losen  wird  mit  der  vorgedachten  Maßgabe  die  Stempelabgabe
nach  dem  planmäßigen  Preise  sämtlicher  Lose  oder  Ausweise  berechnet  und  zwar  in  der  Art,
daß  ein  bei  Berechnung  der  Gesamtabgabe  sich  ergebender  Betrag  von  weniger  als  5  Pfennig
außer  Ansatz  bleibt,  höhere  Pfennigbeträge  aber  nur,  soweit  sie  durch  5  ohne  Rest  teilbar
sind,  unter  Weglassung  der  überschießenden  Pfennige  erhoben  werden.  Bei  ausländischen
Losen  beträgt  die  Abgabe  25  vom  Hundert  vom  Preise  der  einzelnen  Lose  in  Abstufungen
von  einer  Mark  für  je  4  Mark  oder  einen  Bruchteil  dieses  Betrags.

(3)  Bei  Ausspielungen  mit  Gewinnziehungen  nach  Klassen  (Klassenlotterien)  ist  die
Stempelabgabe  für  solche  Lose,  welche  zu  einer  der  folgenden  Klassen  nicht  rechtzeitig  erneuert
werden  und  somit  verfallen,  von  dem  Gesamtpreise  der  Lose,  einschließlich  des  für  die  Vorklassen
  planmäßig  zu  zahlenden  Preises,  zu  berechnen  und  einzuziehen.