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Wenn bei Erledigung einer An- oder Verkaufskommission mehrere an verschiedenen
Orten befindliche Niederlassungen derselben Unternehmung in der Weise beteiligt sind, daß
die eine Niederlassung den Auftrag der Kommittenten entgegennimmt und die Schlußnote
über das Abwickelungsgeschäft mit dem Kommittenten ausstellt, während die Ausführung
des An- oder Verkaufs durch die andere Niederlassung erfolgt, so ist die Schlußnote über
das Abwickelungsgeschäft spätestens am ersten Werktage nach dem Eintreffen der schriftlichen
Mitteilung über die Ausführung des Geschäfts auszustellen.
III. Spiel und Wette.
Zur Tarifnummer 5.
§ 50.
(1) Behufs Berechnung der Abgabe von Lotterielosen sind alle für den Erwerb eines 1. Berechnung
Loses an den Unternehmer oder dessen Beauftragte zu leistenden Zahlungen zum Preise des der Abgabe.
Loses zu rechnen, insbesondere auch die sogenannten Schreibgebühren, Kollektionsgebühren
u. a. m. Bei Privatlotterien gehört hierher auch der dem Käufer etwa gesondert in Rechnung
gestellte Betrag der Stempelabgabe. Um bei inländischen Privatlotterien die Versteuerung
des auf die Reichsstempelabgabe entfallenden Betrags auszuschließen, sind bei Berechnung der
zu entrichtenden Abgabe nur 5/8 des Gesamtpreises zu Grunde zu legen. Bei der Versteuerung
der beim Totalisator gemachten Spieleinlagen (vgl. § 54) wird diese Art der
Berechnung nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Abgabe nach Ziffer III der Ausführungsbestimmungen
zum Gesetze vom 4. Juli 1905 (Bekanntmachung des Reichskanzlers vom
6. April 1906, Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 531) bis auf weiteres zur
Hälfte unerhoben zu bleiben hat.
(2) Bei inländischen Losen wird mit der vorgedachten Maßgabe die Stempelabgabe
nach dem planmäßigen Preise sämtlicher Lose oder Ausweise berechnet und zwar in der Art,
daß ein bei Berechnung der Gesamtabgabe sich ergebender Betrag von weniger als 5 Pfennig
außer Ansatz bleibt, höhere Pfennigbeträge aber nur, soweit sie durch 5 ohne Rest teilbar
sind, unter Weglassung der überschießenden Pfennige erhoben werden. Bei ausländischen
Losen beträgt die Abgabe 25 vom Hundert vom Preise der einzelnen Lose in Abstufungen
von einer Mark für je 4 Mark oder einen Bruchteil dieses Betrags.
(3) Bei Ausspielungen mit Gewinnziehungen nach Klassen (Klassenlotterien) ist die
Stempelabgabe für solche Lose, welche zu einer der folgenden Klassen nicht rechtzeitig erneuert
werden und somit verfallen, von dem Gesamtpreise der Lose, einschließlich des für die Vorklassen
planmäßig zu zahlenden Preises, zu berechnen und einzuziehen.