Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr.  44.  367

in  welchen  eine  Aushändigung  besonderer  Lose  oder  Spielausweise  nicht  stattfindet,  sondern
die  Bescheinigung  über  die  geleistete  Vergütung  (Eintrittskarte  usw.)  zugleich  als  Los  oder
Spielausweis  dient.  Der  auf  die  Lose  oder  Spielausweise  zu  rechnende  Betrag  darf  nicht
geringer  sein,  als  der  Wert  der  Gewinne.  Wird  die  Angabe  von  dem  Unternehmer  überhaupt
  nicht  oder  nicht  in  befriedigender  Weise  gemacht,  so  steht  es  der  Steuerbehörde  frei,
den  auf  die  Lose  oder  Spieleinlagen  zu  rechnenden  Betrag  nach  eigenem  Ermessen  festzusetzen.

g  54.

(1)  Hinsichtlich  der  von  den  Verwaltungen  der  Totalisatoren  auf  den  Rennplätzen  8.  Totalisator.
ausgegebenen  Bescheinigungen  (Totalisatortickets)  über  die  gezahlten  Einsätze  auf  die  am
Rennen  beteiligten  Pferde  wird  von  der  Vorlegung  eines  bestimmten  Lotterieplanes  (§  51
Abs.  2)  abgesehen  und  gestattet,  daß  die  Versteuerung  der  Spielausweise  nach  Maßgabe  des
Bedarfs  bewirkt  werde.  Die  Veranstalter  der  Ausspielungen  dürfen  nur  versteuerte  Ausweise
  über  Einsätze  zur  Ausgabe  bringen  und  nur  solche  auf  den  Rennplätzen  in  Gewahrsam
  halten.

(2)  Auf  Antrag  der  Totalisatorverwaltung  kann  indessen  die  Abgabe  bis  zum  Schlusse
des  jeweiligen  Rennens  gestundet  werden.  In  diesem  Falle  ist  von  der  Abstempelung  der
Spielausweise  Umgang  zu  nehmen  und  die  Abgabe  von  dem  am  Schlusse  des  Rennens  sich
ergebenden  Gesamtertrage  der  Einsätze  abzüglich  des  auf  die  Stempelabgabe  entfallenden
Betrags  (8  50)  zu  entrichten.  Zu  letzterem  Zwecke  hat  die  Totalisatorverwaltung  an  dem
auf  den  Schluß  des  Rennens  folgenden  Tage  einen  den  Spielumsatz  ergebenden  Auszug
ihrer  Bücher  der  zuständigen  Steuerstelle  mitzuteilen  und  den  sich  danach  ergebenden  Stempelbetrag
  einzuzahlen,  auf  Erfordern  auch  die  bezüglichen  Bücher  und  Listen  der  Steuerstelle
zur  Einsicht  vorzulegen.

(3)  Von  Zeit  zu  Zeit  ist  der  Betrieb  des  Totalisators  im  Stempelinteresse  durch  einen
von  der  Landesregierung  zu  bestimmenden  Beamten  einer  Prüfung  zu  unterziehen.

§  55.

(1)  Wird  Befreiung  von  der  Abgabe  in  Anspruch  genommen,  so  ist  mit  der  Anmeldung  4.  Abgabender
  Nachweis  zu  führen,  daß  der  Erlös  des  Unternehmens  zu  ausschließlich  mildtätigen  befreiung
Zwecken  Verwendung  finden  wird.  Über  die  Anwendbarkeit  der  Befreiung  und  insbesondere
über  die  Frage,  ob  ein  ausschließlich  mildtätiger  Zweck  vorliegt,  entscheidet  die  Direktivbehörde.
  Die  obersten  Landesfinanzbehörden  sind  ermächtigt,  die  Abgabe  in  solchen  Fällen
aus  Billigkeitsrücksichten  zu  erlassen,  in  welchen  die  Befreiung  nicht  rechtzeitig  mit  der  Anmeldung
  in  Anspruch  genommen  ist.

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