Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr.  44.  369

Vereinnahmung  der  Abgabe  oder  über  die  Steuerfreiheit  versehen  und  als  Ausweis  mit  den
abgestempelten  Losen  zurückgegeben.  Wenn  Stundung  der  Abgabe  bewilligt  ist,  darf  die
Genehmigung  zum  Beginne  des  Losabsatzes  vor  Entrichtung  der  Abgabe  erst  nach  Abstempelung

der  Lose  ausgehändigt  werden.
§  58.

(1)  Der  Abgabe  nach  der  Tarifnummer  5  unterliegen  auch  diejenigen  Spielausweise,  .  Auswelche
  bei  den  auf  Jahrmärkten  und  bei  Gelegenheit  von  Volksbelustigungen  üblichen  öffent-  smenogem  uuf
lichen  Ausspielungen  ausgegeben  werden,  sofern  der  Gesamtpreis  der  Spielausweise  jeder  usw.
einzelnen  der  hintereinander  folgenden  Ausspielungen  mehr  als  100  Mark  beträgt.

(2)  In  der  Quittung  über  die  für  derartige  Spielausweise  entrichtete  Reichsstempelabgabe
  sind  die  versteuerten  Spielausweise  nach  ihren  Nummern  beziehungsweise  auch  nach
ihrer  Reihenbezeichnung  anzugeben.  Findet  Stundung  der  Abgabe  statt,  so  ist  hierüber  eine
Bescheinigung  zu  erteilen,  in  welcher  gleichfalls  die  Nummern  und  nach  Umständen  die

Reihenbezeichnung  der  Spielausweise  ersichtlich  zu  machen  sind.

§  59.
Bei  öffentlichen  Ausspielungen,  bei  welchen  die  Spielteilnehmer  gegen  Entrichtung  des  8.  Tombola.
Einsatzes  Papierröllchen  oder  dergleichen  Gegenstände  ausgehändigt  erhalten,  deren  Beschaffenheit
  unmittelbar  über  Gewinn  oder  Verlust  entscheidet,  sind  die  Papierröllchen  usw.  als
Ausweise  über  Spieleinlagen  im  Sinne  der  Nummer  5  des  Tarifs  anzusehen.  Von  der
Abstempelung  dieser  Ausweise  kann  Abstand  genommen  werden,  wenn  sie  unverhältnismäßige
Mühewaltung  verursachen  würde.

§  0
Offentliche  Ausspielungen,  bei  welchen  den  Spielteilnehmern  keinerlei  Ausweise  aus-  9.  Ausgehändigt
  werden,  unterliegen  der  Abgabe  bis  auf  weiteres  nur,  sofern  die  Gewinne  ganz  iensB

oder  teilweise  in  barem  Gelde  bestehen.  Der  Betrag  der  Steuer  ist  bei  der  Anmeldung  ausweise.
einzuzahlen;  auf  letztere  findet  die  Bestimmung  in  §  51  sinngemäße  Anwendung.
§  61.  1
Nummerlisten,  welche  bei  öffentlich  veranstalteten  Ausspielungen  von  Gegenständen  zur  10.  Nummer-Beifügung

  der  Namen  der  Spieler  unter  Erhebung  des  entsprechenden  Beteiligungsbetrags  listen.
vom  Spielunternehmer  in  Umlauf  gesetzt  werden,  sind  als  Spielausweise  nicht  anzusehen.

Zu  §  27  des  Gesetzes.
§  62.
Die  Landesregierungen  bestimmen,  in  welchen  Fällen  und  unter  welchen  Bedingungen  11.  Stundung
die  Genehmigung  zum  Absatze  der  Lose  vor  der  Entrichtung  der  Abgabe  gegen  Sicherstellung

der  letzteren  oder  ohne  solche  erteilt,  oder  sonst  die  Abgabe  gestundet  werden  kann.
75“