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Vereinnahmung der Abgabe oder über die Steuerfreiheit versehen und als Ausweis mit den
abgestempelten Losen zurückgegeben. Wenn Stundung der Abgabe bewilligt ist, darf die
Genehmigung zum Beginne des Losabsatzes vor Entrichtung der Abgabe erst nach Abstempelung
der Lose ausgehändigt werden.
§ 58.
(1) Der Abgabe nach der Tarifnummer 5 unterliegen auch diejenigen Spielausweise, . Auswelche
bei den auf Jahrmärkten und bei Gelegenheit von Volksbelustigungen üblichen öffent- smenogem uuf
lichen Ausspielungen ausgegeben werden, sofern der Gesamtpreis der Spielausweise jeder usw.
einzelnen der hintereinander folgenden Ausspielungen mehr als 100 Mark beträgt.
(2) In der Quittung über die für derartige Spielausweise entrichtete Reichsstempelabgabe
sind die versteuerten Spielausweise nach ihren Nummern beziehungsweise auch nach
ihrer Reihenbezeichnung anzugeben. Findet Stundung der Abgabe statt, so ist hierüber eine
Bescheinigung zu erteilen, in welcher gleichfalls die Nummern und nach Umständen die
Reihenbezeichnung der Spielausweise ersichtlich zu machen sind.
§ 59.
Bei öffentlichen Ausspielungen, bei welchen die Spielteilnehmer gegen Entrichtung des 8. Tombola.
Einsatzes Papierröllchen oder dergleichen Gegenstände ausgehändigt erhalten, deren Beschaffenheit
unmittelbar über Gewinn oder Verlust entscheidet, sind die Papierröllchen usw. als
Ausweise über Spieleinlagen im Sinne der Nummer 5 des Tarifs anzusehen. Von der
Abstempelung dieser Ausweise kann Abstand genommen werden, wenn sie unverhältnismäßige
Mühewaltung verursachen würde.
§ 0
Offentliche Ausspielungen, bei welchen den Spielteilnehmern keinerlei Ausweise aus- 9. Ausgehändigt
werden, unterliegen der Abgabe bis auf weiteres nur, sofern die Gewinne ganz iensB
oder teilweise in barem Gelde bestehen. Der Betrag der Steuer ist bei der Anmeldung ausweise.
einzuzahlen; auf letztere findet die Bestimmung in § 51 sinngemäße Anwendung.
§ 61. 1
Nummerlisten, welche bei öffentlich veranstalteten Ausspielungen von Gegenständen zur 10. Nummer-Beifügung
der Namen der Spieler unter Erhebung des entsprechenden Beteiligungsbetrags listen.
vom Spielunternehmer in Umlauf gesetzt werden, sind als Spielausweise nicht anzusehen.
Zu § 27 des Gesetzes.
§ 62.
Die Landesregierungen bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen 11. Stundung
die Genehmigung zum Absatze der Lose vor der Entrichtung der Abgabe gegen Sicherstellung
der letzteren oder ohne solche erteilt, oder sonst die Abgabe gestundet werden kann.
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