Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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§ 69. 
4. Reinraum- Der Reinraumgehalt eines Schiffes ist in Übereinstimmung mit der Angabe der Ver- 
g-habe messungsurkunde anzunehmen und nötigenfalls in die im Gesetz und Tarif angegebenen 
Maßstäbe umzurechnen. Hierbei sind 70,6 Registertons und bei nach Gewichtstonnen ge- 
eichten Schiffen 150 Tonnen 200 Kubikmetern gleichzuachten. Soweit in dem unter 
Tarifnummer 6 fallenden Schiffsverkehre die Vermessung nach dem Reinraumgehalte ge- 
schieht, sind im Sinne der Tarifbestimmung 200 Kubikmeter 150 Tonnen und im Sinne 
des § 35 Abs. 1 des Gesetzes 333 ½ Kubikmeter 250 Tonnen gleichzuachten. 
8 70. 
ö. Einliefe- Einlieferungsscheine, die dem Ablader über den Empfang der Güter erteilt werden, 
rungsscheine, unterliegen der Abgabe nach Tarifnummer 6u nicht, wenn neben ihnen über dieselbe Sendung 
eine versteuerte Frachturkunde (Ladeschein usw.) ausgestellt wird. 
§ 71. 
6 Zwischen- Werden im Güterverkehr über einen Umladehafen neben dem sogenannten Durch- 
„Bracht- konnossement (Durchfrachtbriefe) noch Zwischen-Frachturkunden von oder nach dem Umlade- 
hafen ausgestellt, so sind beim Vorhandensein der sonstigen Voraussetzungen auch die letzteren 
Frachturkunden stempelpflichtig, wenn sie aus irgend einem Grunde im Inland ausgestellt 
oder bei der Empfangnahme oder Ablieferung der Güter verwendet werden. 
§ 72. 
7. Besteuerung (1) Die Stempelabgabe für ganze Schiffs= oder Eisenbahnwagenladungen ist auch dann 
zicht do zu entrichten, wenn das Schiffsgefäß oder der Eisenbahnwagen nicht voll beladen ist, die 
und Eisen= Fracht aber nach ganzer Schiffsladung oder zu den Sätzen des Wagenladungstarifs be- 
bahnwagen. rechnet wird. 
(2) Wenn die Eisenbahn dem Verfrachter einer Wagenladung einen Wagen von höherem 
als dem angeforderten Ladegewichte bereitstellt, ist für die Höhe der Stempelabgabe nach 
Tarifnummer 6 nicht das Ladegewicht des gestellten, sondern das des angeforderten Wagens — 
mindestens jedoch das Gewicht der Ladung — maßgebend. 
§ 73. 
8. Fracht- Unter dem Frachtbetrag im Sinne der Tarifnummer 6 ist der volle Betrag der Fracht 
betrag. zu verstehen. Bei der Beförderung von und nach ausländischen Orten ist mithin der Teil 
der Fracht mit inbegriffen, der auf die ausländische Beförderungsstrecke entfällt. Im übrigen
	        
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