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ist bei der Berechnung nur die reine Fracht unter Ausschluß aller Nebengebühren, abgesehen
vom Schlepplohne (Tarifnummer 6c Abs. 2) zu berücksichtigen.
8 74.
Geht eine als Eisenbahnwagenladung verfrachtete Sendung infolge Umladung als See= 9. Gebrochener
frachtgut auf dieselbe Frachturkunde weiter oder umgekehrt, so ist die Abgabe nach dem Verkehr.
Steuersatze für diejenige Beförderungsweise zu berechnen, welche den höheren Stempelbetrag ergibt.
§ 75.
In den Fällen der Tarifnummer 6a, b, und, soweit eine Verpflichtung zur Aus= 10. Aus-
stellung von Frachturkunden besteht, auch im Falle der Tarifnummer 6é ist es zulässig, stellung, Aus-
statt der Konnossemente oder Frachtbriefe andere ähnliche Urkunden (Parcel= oder Teil- zinitnun
empfangsscheine und dergleichen) auszustellen und zu versteuern. von
acht-
8 76. urkunden.
(1) Von mehreren über denselben Frachtvertrag lautenden Urkunden ist nur eine
stempelpflichtig. Im Seefrachtverkehr ist bei im Inland ausgestellten Urkunden diejenige
Abschrift oder Ausfertigung stempelpflichtig, welche der Ablader dem Reeder aushändigt, bei
im Ausland ausgestellten Urkunden diejenige Ausfertigung, welche der Empfänger bei der
Ablieferung der Sendung ausgehändigt erhält (Frachtbrief), oder die von ihm behufs Aus-
lieferung der Sendung vorgelegt wird (Konnossement).
(2) Statt an den Reeder kann die Aushändigung der Urkunde auch an dessen Ver-
treter erfolgen.
(3) Statt der Abschrift oder Ausfertigung der Frachturkunde kann in den Fällen der
Tarifnummer 6a, b auch ein Auszug daraus ausgehändigt werden, sofern dieser mindestens
den Namen des Schiffes, des Schiffers, Abladers und Empfängers, den Abladungs= und
Löschungshafen, den Ort und Tag der Ausstellung sowie Menge und Merkzeichen der zur
Versendung gelangenden Güter und eine allgemeine Bezeichnung des Inhalts enthält.
§ 77.
Erfolgt die Beförderung von Gütern zum Teil im Landverkehre, zum Teil im Schiffs-
verkehre, so ist, soweit für letzteren die Ausstellung einer Frachturkunde der im Tarife be-
zeichneten Art vorgeschrieben ist, eine solche spätestens vor der Abladung der Güter auszu-
händigen.
§ 78.
(1) Die im § 37 des Gesetzes vorgesehene Aufbewahrung der abgabepflichtigen Schrift-
stücke liegt bei inländischen Seefrachturkunden dem Reeder oder dessen Vertreter, bei aus-