Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

1. Besondere 
Fahrkarten- 
sorten. 
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ländischen Urkunden dieser Art demjenigen ob, welchem sie bei Ablieferung oder Empfang- 
nahme der Sendung ausgehändigt werden. Nach näherer Bestimmung der Direktiobehörde 
kann auch bei ausländischen Seefrachturkunden die Aufbewahrung durch den Reeder oder 
dessen Vertreter zugelassen werden. 
(2) Die Strafverfolgung wegen Verletzung der erwähnten Vorschrift wird gegenüber 
Personen, welche die Güterbeförderung nicht als Gewerbe betreiben, von den Steuerbehörden 
nur in solchen Fällen einzuleiten sein, in denen besondere Gründe dies gerechtfertigt er- 
scheinen lassen. 
V. Personenfahrkarten. 
Zur Tarifnummer 7. 
§ 79. 
(1) Zusammengestellte Fahrscheinhefte, Buchkarten und ähnliche Fahrtausweise, bei 
welchen die einzelnen Scheine über Teilstrecken einer Reise lauten, stellen hinsichtlich der 
Stempelentrichtung eine Fahrkarte dar. Dasselbe gilt für Ausweise über Zahlung eines 
Gesamtfahrpreises für Reisen, deren Zeitpunkt und einzelne Strecken erst später bestimmt 
werden (Kilometerhefte). Die Stempelabgabe ist daher ebenso wie bei Monats= und anderen 
Zeitkarten von dem Gesamtpreise, soweit dieser für die Beförderung des Reisenden im In- 
land entrichtet wird, in einer Summe zu berechnen und zu erheben. 
(2) Vorstehende Bestimmung findet keine Anwendung auf die von den Reiseunter- 
nehmern aus Einzelscheinen zusammengestellten Fahrscheinhefte, wenn die Einzelscheine den 
Unternehmern ohne Preisermäßigung von den Eisenbahnen überwiesen sind. In diesem 
Falle ist der Einzelschein als Fahrkarte zu behandeln. 
(3) Die Vorschrift des Abs. 3 Satz 2 der Anmerkung zu Tarifnummer 7 findet 
auch Anwendung, wenn einer der Einzelfahrscheine zur Fahrt auf einem Dampfschiff in 
einer Fahrklasse berechtigt, für welche die Abgabe nach den Sätzen für die zweite Eisen- 
bahnwagenklasse zu entrichten ist. 
(4) Betreffen die zur Fahrt in einer höheren Wagenklasse berechtigenden Scheine nur 
ausländische Strecken, so findet lediglich der Steuersatz für die niedrigere Wagenklasse 
Anwendung. 
8 80. 
(1) Wenn die zu einem Hefte, Block oder in sonstiger Weise vereinigten Einzelfahr- 
scheine alle auf dieselbe Strecke lauten, so ist von jedem Scheine die Stempelabgabe dann 
besonders zu entrichten, wenn die Scheine vom Käufer selbst aus der Verbindung gelöst 
und die einzelnen Scheine ohne Vorzeigung des Umschlags verwendet werden dürfen.
	        
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