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Zchlußprotokoll
zu dem Staatsvertrage zwischen der Königlich Bayerischen und der Großherzoglich Hessischen
Regierung über Herstellung und Betrieb einer Eisenbahn von Aschaffenburg nach
Höchst—Neustadt.
Die unterzeichneten Bevollmächtigten haben bei dem Abschlusse des vorstehend bezeichneten
Staatsvertrages folgende ergänzende Bestimmungen verabredet, welche als Bestandteile des-
selben gelten und mit dessen Ratifikation als genehmigt angesehen werden sollen.
I.
Zu Artikel 4, Ziffer 3.
1. Die Eisenbahnbauunternehmung hat in Hessen auch die Herstellung und Unter-
haltung der Zufuhrstraßen außerhalb des Bahnplanums auf ihre Kosten zu übernehmen,
dagegen hat dieselbe keine Verpflichtung, für etwaige Beleuchtung der Zufuhrstraßen zu
sorgen. Die Königlich Bayerische Regierung wird daher auf ihre Rechnung bei der Anlage
der Bahn die Zufuhrstraßen zu den unmittelbar an den vereinbarten Stationen gelegenen
Ortschaften herstellen. Die Großherzoglich Hessische Regierung wird dafür Sorge tragen,
daß die Unterhaltung dieser Wege von den beteiligten Gemeinden gegen eine mäßige, von
der Eisenbahnbauverwaltung zu übernehmende, einmalige Entschädigung dauernd übernommen
werde. Diese Entschädigung sowie der Aufwand für die erstmalige Herstellung der Zufuhr-
straßen gehören zu den Eisenbahnbaukosten.
2. Wegen der Einführung der neuen Bahnlinie in den Bahnhof Höchst-Neustadt und
wegen Mitbenützung dieses Bahnhofes wird sich die Königlich Bayerische Staatseisenbahn=
verwaltung mit der Königlich Preußischen und Großherzoglich Hessischen Eisenbahndirektion
Mainz unmittelbar ins Benehmen setzen.
II.
Zu Artikel 6, Ziffer 2.
Uber die Ausstattung solcher weiterer Stationen entscheidet die Königlich Bayerische
Regierung. zin
Zu Artikel 9, Ziffer 1 lit. a.
Die Kosten eines etwaigen Enteignungsverfahrens hinsichtlich des nach Art. 9 Ziff. 1
lit. a Hessischerseits zur Verfügung zu stellenden Geländes fallen der Königlichen Bayerischen
Regierung nicht zur Last. Die Aufwendungen für die Erwerbung oder die Pachtung des
außerdem für die seitliche Entnahme oder Ablagerung von Bahnbaumaterial erforderlichen
Geländes gehören zu den Bahnbaukosten.
IV.
Zu Artikel 12.
Die Königlich Bayerische Regierung wird die Tarife für die Linie Aschaffenburg—