Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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Zchlußprotokoll 
zu dem Staatsvertrage zwischen der Königlich Bayerischen und der Großherzoglich Hessischen 
Regierung über Herstellung und Betrieb einer Eisenbahn von Aschaffenburg nach 
Höchst—Neustadt. 
Die unterzeichneten Bevollmächtigten haben bei dem Abschlusse des vorstehend bezeichneten 
Staatsvertrages folgende ergänzende Bestimmungen verabredet, welche als Bestandteile des- 
selben gelten und mit dessen Ratifikation als genehmigt angesehen werden sollen. 
I. 
Zu Artikel 4, Ziffer 3. 
1. Die Eisenbahnbauunternehmung hat in Hessen auch die Herstellung und Unter- 
haltung der Zufuhrstraßen außerhalb des Bahnplanums auf ihre Kosten zu übernehmen, 
dagegen hat dieselbe keine Verpflichtung, für etwaige Beleuchtung der Zufuhrstraßen zu 
sorgen. Die Königlich Bayerische Regierung wird daher auf ihre Rechnung bei der Anlage 
der Bahn die Zufuhrstraßen zu den unmittelbar an den vereinbarten Stationen gelegenen 
Ortschaften herstellen. Die Großherzoglich Hessische Regierung wird dafür Sorge tragen, 
daß die Unterhaltung dieser Wege von den beteiligten Gemeinden gegen eine mäßige, von 
der Eisenbahnbauverwaltung zu übernehmende, einmalige Entschädigung dauernd übernommen 
werde. Diese Entschädigung sowie der Aufwand für die erstmalige Herstellung der Zufuhr- 
straßen gehören zu den Eisenbahnbaukosten. 
2. Wegen der Einführung der neuen Bahnlinie in den Bahnhof Höchst-Neustadt und 
wegen Mitbenützung dieses Bahnhofes wird sich die Königlich Bayerische Staatseisenbahn= 
verwaltung mit der Königlich Preußischen und Großherzoglich Hessischen Eisenbahndirektion 
Mainz unmittelbar ins Benehmen setzen. 
  
II. 
Zu Artikel 6, Ziffer 2. 
Uber die Ausstattung solcher weiterer Stationen entscheidet die Königlich Bayerische 
Regierung. zin 
Zu Artikel 9, Ziffer 1 lit. a. 
Die Kosten eines etwaigen Enteignungsverfahrens hinsichtlich des nach Art. 9 Ziff. 1 
lit. a Hessischerseits zur Verfügung zu stellenden Geländes fallen der Königlichen Bayerischen 
Regierung nicht zur Last. Die Aufwendungen für die Erwerbung oder die Pachtung des 
außerdem für die seitliche Entnahme oder Ablagerung von Bahnbaumaterial erforderlichen 
Geländes gehören zu den Bahnbaukosten. 
IV. 
Zu Artikel 12. 
Die Königlich Bayerische Regierung wird die Tarife für die Linie Aschaffenburg—
	        
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