Nr. 44. 381
enthält links den Reichsadler und rechts auf guillochiertem Untergrunde die Wertangabe in
schwarzem Aufdrucke. Die Marken lauten auf Steuerbeträge von 5, 10, 20, 40, 60,
80, 90 Pfennig, 1,20 — 1,40 — 1,60 — 1,80 — 2,00 — 2,10 — 2,70 — 3,60
— 4,00 — 5,40 und 8,00 Mark. Das Papier ist bei den Werten zu 5, 10, 20, 40,
60 und 80 Pfennig bläulich, bei den Werten zu 90 Pfennig, 1,20 — 1,40 — 1,60 —
1,8o und 2,00 Mark rötlich, bei den Werten zu 2,10 — 2,70 — 3,60 — 4,00 — 5,40
und 8,00 Mark weiß; der Aufdruck ist bei den Werten zu 5 und 90 Pfennig und
2,40 Mark rot, bei den Werten zu 10 Pfennig, 1,20 und 2,70 Mark blau, bei den Werten
zu 20 Pfennig, 1,40 und 3,60 Mark grün, bei den Werten zu 40 Pfennig, 1,60 und
4,00 Mark gelbbraun, bei den Werten zu 60 Pfennig, 1,80 und 5,10 Mark violett, bei den
Werten zu 80 Pfennig und 2,00 und 8,00 Mark orange. Die Fahrkartenstempelmarken
gelangen bei den mit dem Absatze der Stempelmarken nach den §§ 33 und 66 beauftragten
Amtsstellen zum Verkaufe.
§ 98.
(1) Inländischen Dampfsschiffahrtsgesellschaften, welche für den Inlandsverkehr zur
Steuerentrichtung nach § 95 zugelassen sind, ist diese Form der Versteuerung auch hinsichtlich
der im Ausland ausgegebenen stempelpflichtigen Fahrkarten zu gestatten.
(2) Die im Ausland ausgegebenen Dampfschiffahrtsscheine des Vereinsreiseverkehrs für
deutsche Strecken sind bei Erhebung und Abführung der Abgabe wie die Eisenbahnfahrscheine
des Vereinsreiseverkehrs zu behandeln.
(3) Größere ausländische Dampsschiffahrtsgesellschaften, welche regelmäßige Fahrten
nach dem Inland unterhalten, können auf Antrag von der Direktivbehörde des von ihren
Schiffen zunächst berührten inländischen Gebiets zur Steuerentrichtung nach § 95 zugelassen
werden, sofern sie einen im Inland ansässigen Vertreter bestellen und bei einer inländischen
Hebestelle eine Sicherheit für Stempelabgabe und etwa gegen sie oder ihre Angestellten zu
verhängende Strafen in Höhe von mindestens der Hälfte des durchschnittlich jährlich zu
entrichtenden Stempelbetrags hinterlegen.
. . §99.
JederDampsschiffahrtskarte,welchezurZurücklcgungeinertcilweiseimJulande,tcil-»1().Bcsz
weise im Auslande belegenen Strecke berechtigt, ist der Fahrpreisanteil für die Inlandsstrecke frichmung des
: : : : : . «. Fahrpreis=
zugleich mit der Stempelabgabe in einer Summe in deutscher Sprache aufzudrucken. A#teils auf
Dampfschiffs-
fahrkarten.
Zu § 50 des Gesetzes.
8 100.
(1) Die Erstattung der Stempelabgabe im Falle des 8 50 des Gesetzes erfolgt an 11. Erstaitung
die Eisenbahnverwaltungen und Dampfsschiffahrtsunternehmungen gegen den Nachweis, daß Fah laten
stempels.