Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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8 111. 
(1) Die wiederholte Ausstellung einer Erlaubniskarte mit Gültigkeit für fünf oder für 
dreißig Aufenthaltstage innerhalb desselben Jahreszeitraums ist unstatthaft. 
(2) Soll für einen ausländischen Kraftwagen, für welchen eine Erlaubniskarte mit 
Gültigkeit für nur fünf Aufenthaltstage ausgestellt ist, der Aufenthalt innerhalb des in der 
Karte bezeichneten Jahreszeitraums auf höchstens dreißig Tage verlängert werden, so ist die 
Ausstellung einer Karte der in Tarifnummer Sb unter Nr. 2b bezeichneten Art durch eine 
Anmeldung nach Muster 14 auf den Rest dieses Zeitraums zu beantragen. Der auf die 
zuerst gelöste Erlaubniskarte gezahlte Stempelbetrag ist in diesem Falle auf die neue Er- 
laubniskarte in Anrechnung zu bringen, und es sind in dieser die auf Grund der früheren 
Erlaubniskarte im Inlande zugebrachten Aufenthaltstage abzuschreiben. 
(3) War für ein ausländisches Kraftfahrzeug eine Erlaubniskarte mit Gültigkeit für 
fünf oder dreißig Aufenthaltstage gelöst und soll der Aufenthalt innerhalb des in der Karte 
festgesetzten Jahreszeitraums auf mehr als dreißig Tage verlängert werden, so ist die Aus- 
stellung einer Jahreskarte der in Tarifnummer Za bezeichneten Art für den gleichen Jahres- 
zeitraum zu beantragen. Der für die frühere Karte gezahlte Stempelbetrag ist in diesem 
Falle auf die neue Karte in Anrechnung zu bringen. Die Ausstellung einer Erlaubniskarte 
mit viermonatiger Gültigkeitsdauer (Tarifnummer Za Abs. 2) unter Anrechnung des für 
die bisherige Karte (Tarifnummer 8p) gezahlten Stempelbetrags ist nur in der Art zu- 
lässig, daß der viermonatige Zeitraum von dem ersten, auf die frühere Karte im Inlande 
verbrachten Aufenthaltstage an gerechnet wird, und daß er nicht über den Jahreszeitraum, 
für welchen die frühere Karte ausgestellt ist, hinansreicht. 
(4) Dem Steuerpflichtigen steht frei, für das ausländische Kraftfahrzeug an Stelle 
einer Erlaubniskarte der in Tarifnummer 80 bezeichneten Art sogleich eine Inlandskarte 
(Tarifnummer Ba) zu lösen. 
(5) Der Antrag auf Ausstellung der Erlaubniskarte ist in den Fällen der Abs. 3, 4 
bei der nächsten zur Erteilung von Inlandskarten zuständigen Hebestelle gemäß § 106 an- 
zubringen. Soll oder kann die Inlandskarte erst nach Eintritt des Kraftfahrzengs in das 
Reichsgebiet gelöst werden, und ist die zuständige Hebestelle nicht zugleich die Grenzgollstelle, 
so hat die Anmeldung auch bei der Grenzpollstelle zu erfolgen. Die Grenzgollstelle ist befugt, 
die Hinterlegung einer der Stempelabgabe für eine Karte mit dreißigtägiger Gültigkeit 
entsprechenden Sicherheit zu fordern. Sie hat über die Anmeldung und die Sicherheits- 
leistung eine Bescheinigung zu erteilen, welche innerhalb der darin bezeichneten Frist bis zur 
Lösung der Inlandskarte als Ausweis gilt. Die Sicherheitsleistung ist gegen Vorweis der 
gelösten Inlandskarte zurückzugeben.
	        
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