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§ 112.
(1) Die Polizeibehörden haben bei ihnen zur Anzeige oder sonst zu ihrer Kenntnis 3. Änderungen
gelangende Anderungen, welche in der Person oder dem Wohnorte des Eigenbesitzers eines —““ in
Personenkraftfahrzeugs, in der Betriebsart oder der Anzahl der Pferdekräfte, ferner durch fündlicher
Umwandlung eines Lastkraftfahrzeugs in ein Personenkraftfahrzeng und umgekehrt eintreten, Kraftfahr-
sowie Anderungen in der polizeilichen Kennzeichnung eines Personenkraftfahrzeugs der zu- zeuge.
ständigen Hebestelle schriftlich mitzuteilen.
(2) Die Hebestelle trägt die Anderungen in die Bezirksliste (§ 118) ein. Sie setzt
von einer Verlegung des Wohnorts des inländischen Steuerpflichtigen in den Bezirk einer
anderen Hebestelle unter Mitteilung eines Auszugs aus der Bezirksliste die Hebestelle für
den neuen Wohnort in Kenntnis. Diese hat den Eingang der Mitteilung und die Ein-
tragung in ihre Bezirksliste der ursprünglichen Hebestelle zu bescheinigen, welche hierauf die
Eintragung in der eigenen Bezirksliste löscht.
(3) Soweit nach der polizeilichen Mitteilung die Neuausstellung oder die Umschreibung
einer Erlaubniskarte zu erfolgen hat und ein entsprechender Antrag vom Stenerpflichtigen
nicht inzwischen gestellt worden ist, hat die Hebestelle das weiter Erforderliche, gegebenenfalls
auch wegen Einleitung des Strafverfahrens, zu veranlassen.
(4) Betrifft die Anderung Umstände, welche zwar die Steuerpflicht nicht berühren,
deren Festhaltung aber für die Feststellung der Nämlichkeit des Fahrzeugs von Bedeutung
ist, so ist der Steuerpflichtige zur Vorlegung der Erlaubniskarte zu veranlassen, und es ist
die Anderung in dieser zu vermerken.
(5) Soweit durch die Anderung eine weitere Steuerpflicht für das Kraftfahrzeug entfällt
(Erwerb durch einen Fuhrwerksbesitzer zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung, Verwandlung
in ein Lastkraftfahrzeug, Untergang des Fahrzeugs), ist, sofern nicht eine Umschreibung der
Erlaubniskarte infolge Einstellung eines anderen Kraftfahrzeugs für den bisherigen Besitzer
erfolgt (§ 113), der Eintrag in der Bezirksliste nach Ablauf der Giltigkeitsdauer der
Karte zu löschen.
§ 113.
(1) Stellt der Steuerpflichtige während der Gültigkeitsdauer der Erlaubniskarte an Stelle
des bisherigen ein anderes Kraftfahrzeug ein, so ist er zu dessen Anmeldung gemäß den S§ 106,
109 auch dann verpflichtet, wenn eine weitere Stempelentrichtung nicht einzutreten hat.
(2) Die Umschreibung der Karte im Falle des § 56 Abs. 2 des Gesetzes hat durch
die Erteilung einer neuen Erlaubniskarte, in der auf die frühere Karte Bezug zu nehmen
ist, für den Rest der Gültigkeitsdauer der früheren Karte zu erfolgen. Bei Umschreibung
einer Karte der in Tarifnummer 8b bezeichneten Art sind zugleich die auf Grund der
früheren Karte im Inlande zugebrachten Aufenthaltstage in der neuen Karte abzuschreiben.