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(3) Der Einstellung eines anderen Fahrzeugs im Sinne des § 56 Abs. 2 des Gesetzes
und der vorstehenden Bestimmungen ist es gleichzuachten, wenn ein Kraftfahrzeug dergestalt
umgebaut wird, daß dadurch der anzuwendende Steuersatz ein anderer wird. Eine Erstattung
der Steuer findet in keinem Falle statt.
8 114.
(1) Im Falle der Veräußerung (Verkauf, Tausch, Schenkung) des Kraftfahrzeugs
während der Gültigkeitsdauer der Erlaubniskarte ist auf Antrag des Veräußerers an Stelle
der bisherigen Karte für den Rest der Gültigkeitsdauer der letzteren eine neue Karte auf
den Namen des Erwerbers ohne Abgabenentrichtung auszustellen. Bei Karten der in Tarif-
nummer 80 bezeichneten Art findet hierbei die Bestimmung des § 113 Abs. 2 Satz 2
entsprechende Anwendung. Dem Erwerb infolge Veräußerung ist im Sinne dieser Bestimmung
der Erwerb von Todes wegen gleichzustellen. Zur Stellung des Antrags sind in diesem
Falle die Erben berechtigt.
(2) Der Antrag ist schriftlich mit einer Anmeldung nach Muster 14 unter Vorlegung
der Erlaubniskarte, deren Umschreibung begehrt wird, bei der für den Wohn= oder Auf-
enthaltsort des Erwerbers zuständigen Hebestelle zu stellen. Die letztere hat, wenn die
ursprüngliche Erlaubniskarte von einer anderen Hebestelle ausgestellt war, diese von der Um-
schreibung zu benachrichtigen.
§ 115.
Wird nach den vorstehenden Bestimmungen (88 111, 113, 114) an Stelle der bis-
herigen Karte für den Rest der Gültigkeitsdauer der letzteren eine neue Karte ausgestellt,
so ist bei Aushändigung der neuen Karte die bisherige Karte einzuziehen und als Beleg
zur neuen Anmeldung zu nehmen.
§ 116.
1. Ernenerung Für im Gebrauche befindliche inländische Kraftfahrzeuge ist, soweit durch die Landes-
der Erlaubnis. regierung nicht eine andere Frist vorgeschrieben ist, spätestens am dritten Tage vor Ablauf
tarten. der Gültigkeitsdauer der alten die Ausstellung einer neuen Erlaubniskarte bei der Hebestelle
zu beantragen. Dies geschieht durch Einreichung einer Anmeldung nach Muster 14 unter
Beifügung der ihre Gültigkeit verlierenden Erlaubniskarte und unter Vorlegung der polizei—
lichen Zulassungsbescheinigung. Sofern Zweifel darüber nicht bestehen, daß die in den vor-
gelegten Urkunden enthaltenen Angaben auf das Kraftfahrzeug noch zutreffen, sind diese der
Steuerberechnung und der Ausstellung der neuen Karte zu Grunde zu legen. Andernfalls
ist eine Prüfung der Anmeldung durch Benehmen mit der Polizeibehörde vorzunehmen. Für
die Anmeldung sowie für Entrichtung der Abgabe und Ausstellung der Erlaubniskarte finden
die Bestimmungen in den §§ 106 ff. Anwendung.