Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr. 44. 389 
8 117. 
(1) Ist bis zum Ablaufe der Gültigkeitsdauer einer gemäß Tarifnummer 8 a aus- 
gestellten Erlaubniskarte die Erneuerung seitens des Steuerpflichtigen nicht beantragt worden, 
so ist, soweit nicht die Bestimmung des § 112 Abs. 5 Platz greift, der Steuerpflichtige 
mit kurzer Frist hieran zu erinnern, nötigenfalls unter der Androhung, daß vorbehaltlich 
der Einleitung des Strafverfahrens, bei Nichterneuerung der Erlaubniskarte die Beschlag- 
nahme des für das Kraftfahrzeug amtlich ausgegebenen Kennzeichens bei der zuständigen 
Polizeibehörde werde beantragt werden. Die Erinnerung ist mit der Aufforderung zu ver- 
binden, der Hebestelle Mitteilung zu machen, falls sich das Fahrzeug nicht mehr im Besitze 
des Steuerpflichtigen befindet oder davon kein die weiterere Steuerpflicht begründender Gebrauch 
mehr gemacht wird. 
(2) Erledigt sich hiernach innerhalb der gesetzten Frist die Ausstellung einer neuen 
Karte nicht und wird auch nicht der Antrag auf Erneuerung der Erlaubniskarte gestellt, so 
ist entsprechend der Androhung zu verfahren. 
8 118. 
(1) über die erteilten Erlaubniskarten wird von jeder Hebestelle eine Bezirksliste nach 5- Bezirksliste. 
dem Muster 18 geführt. * 
(2) Die Polzeibehörden haben aus der von ihnen geführten Liste der zugelassenen 
Kraftfahrzeuge in vierteljährlichen Zeitabschnitten bis zum 5. des auf den Schluß des Kalender- 
vierteljahrs folgenden Monats der zuständigen Hebestelle einen Auszug zu übersenden, welcher 
dem Anmeldungsbuche, bei Einsendung an die Direktivbehörde zur Prüfung beizufügen ist. 
* 
VII. Vergütungen. 
Zur Tarifnummer 9 und zu den §8§ 63 bis 66 des Gesetzes. 
§ 119. 
Die Verpflichtung zur Entrichtung der in der Tarifnummer 9 bezeichneten Abgabe 1. Form der 
wird erfüllt durch Zahlung des Abgabebetrags an die zuständige Steuerstelle bei Einreichung Abgaben- 
der im § 120 bezeichneten Aufstellung. Zuständig ist die Steuerstelle, in deren Bezirke die #rhebung. 
Gesellschaft ihren Sitz hat. 
§ 120. 
(1) über die von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesell= 2. Ausstellung 
schaften mit beschränkter Haftung gewährten Vergütungen der in Tarifnummer 9 bezeichneten sber gewährte 
Art ist bei Aufstellung der Jahresbilanz eine besondere Aufstellung nach dem Muster 19 
anzufertigen und spätestens am 10. Tage nach der Genehmigung der Jahresbilanz durch m
	        
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