Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr. 44. 391 
125. 
Vergütungen für Zeitversäumnis und für sonstigen durch die Tätigkeit als Aussichts-6. Andere Ver- 
ratsmitglied erwachsenen Schaden oder entgangenen Gewinn gelten nicht als Ersatz barer Müngen. 
Auslagen. 
§ 126. 
Vergütungen, welche nicht in barem Gelde oder in kurshabenden Wertpapieren bestehen, 7. Wertangabe. 
sind in Geld zu veranschlagen und zu dem veranschlagten Betrag unter Erläuterung des 
Sachverhalts, insbesondere unter Angabe der Schätzungsgrundlagen, in die Aufstellung ein- 
zusetzen. 
§ 127. 
Die Hebestelle prüft die Aufstellung und stellt, wenn eine Stempelabgabe zu erheben 8. Festsetzung 
ist, den Stempelbetrag fest und vereinnahmt ihn. Ist die Aufstellung steuerfrei, weil die und Ver- 
Summe der sämtlichen an die Mitglieder des Aussichtsrats geleisteten Vergütungen nicht wunehn 
mehr als 5 000 Mark ausmacht, so ist dies in der Aufstellung zu bestätigen. Eine mit 
Feststellungs= und Empfangsbekenntnis oder Befreiungsvermerk versehene Ausfertigung der 
Aufstellung ist zurückzugeben. 
VIII. Allgemeine Bestimmungen. 
Zum 8 67 des Gesetzes. 
* 128. 
(1) Für verdorbene Reichsstempelmarken und für Reichsstempelzeichen, mit welchen dem= 1. Umtausch 
nächst verdorbene Vordrucke oder Wertpapiere versehen sind, kann Erstattung beansprucht verdorbener 
werden, wenn der Schaden mindestens drei Mark beträgt und wenn von den Stempelzeichen, wentseiczen. 
Vordrucken und Wertpapieren noch kein oder doch kein solcher Gebrauch gemacht worden ist, 
dem gegenüber durch die Erstattung das Steuerinteresse gefährdet erscheint. Es genügt, wenn 
der Wert der gleichzeitig zur Erstattung vorgelegten Stempelzeichen zusammen drei Mark 
beträgt, und es kommt nicht darauf an, ob die Beschädigung der einzelnen Stempelzeichen 
durch ein und dasselbe Ereignis veranlaßt oder auf verschiedene, voneinander unabhängige 
Versehen oder Zufälle zurückzuführen ist. 
(2) Der Erstattungsanspruch ist bei der Steuerstelle des Bezirkes innerhalb dreier 
Monate, nachdem der Schaden dem Berechtigten bekannt geworden ist, unter Vorlegung der 
verdorbenen Marken, Vordrucke und Wertpapiere anzumelden; auf Erfordern sind die quit- 
tierten Anmeldungen, welche den Betrag der für die verdorbenen Wertpapiere entrichteten 
Abgabe ergeben, beizufügen. 
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