Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

4. Über- 
wachung der 
Stempelent= 
richtung 
a) durch 
Reichsbank- 
beamte, 
bi durch 
andere, insbe- 
sondere Auf- 
sichtsbeamtc. 
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(2) Über den Verlauf der Stempelprüfung ist eine Aufzeichnung zu machen, in welcher 
die gezogenen Erinnerungen unter genauer Bezeichnung der nicht vorschriftsmäßig besteuerten 
Schriftstücke und Geschäfte zusammenzustellen sind. Darauf ist das Erforderliche wegen Ein- 
ziehung der fehlenden Stempel oder Nachstempelung und je nach den Umständen wegen Ein- 
leitung eines etwaigen Strafverfahrens zu veranlassen. 
134. 
(1) Am Schlusse des Geschäftsjahrs erstatten die Beamten der Direktivbehörde einen 
Bericht über ihre Tätigkeit, die dabei gemachten Wahrnehmungen über das Reichsstempelgesetz 
und dessen Ausführung, etwaige Vorschläge zu Verbesserungen der bestehenden Vorschriften, 
über entdeckte Umgehungen usw. Eine Übersicht der nach § 76 Abs. 2 des Gesetzes der 
Prüfung unterliegenden Anstalten und Personen, der Anzahl der bei ihnen ausgeführten 
Stempelprüfungen und der dabei gezogenen Erinnerungen, des Betrags der infolge der letzteren 
eingezogenen Stempelabgaben und der auf Grund der Erinnerungen gestellten Strafanträge 
ist beizufügen. 
(2) Diese Jahresberichte sowie auf jedesmaliges Ersuchen die Verhandlungen über die 
abgehaltenen Prüfungen und die darauf getroffenen Entscheidungen teilen die Landesregierungen 
dem Reichskanzler zur Kenntnisnahme mit. 
*#135. 
Die Reichsbank und ihre Stellen unterliegen der Prüfung der Landesbeamten nicht. Die 
genaue Beachtung des Stempelgesetzes bei ihnen wird durch Bankbeamte nach näherer An- 
ordnung des Reichsbankdirektoriums überwacht. 
Zum § 77 des Gesetzes. 
§ 136. 
(1) Auch nicht zur Vornahme regelmäßiger Stempelprüfungen berufene Beamte haben, 
soweit sich ihnen bei Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte dazu Gelegenheit bietet, die vor- 
schriftsmäßige Entrichtung der Reichsstempelabgaben mit zu überwachen. 
(2 Insbesondere haben die Zoll= und Steneraufsichtsbeamten nach Maßgabe der ihnen 
im § 60 des Gesetzes übertragenen Befugnis von der Entrichtung der Stempelabgabe von 
Erlaubniskarten zu Kraftfahrzeugen vor allem im Grenzbezirke tunlichst häufig ülberzeugung 
zu nehmen, daneben auch, soweit es sich um andere als die im § 44 des Gesetzes genannten 
Verkehrsanstalten handelt, auf die Befolgung der wegen Erhebung des Fahrkartenstempels 
erlassenen Vorschriften zu achten.
	        
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