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in anderen Büchern nachweisen. Auf diese finden die im § 143 Abs. 2 und 3 getroffenen
Anordnungen keine Anwendung.
8 140.
2. An- Als Vor= und Gegenbuch zum Einnahmebuch ist von den mit der Erhebung von
meldungsbuch Reichsstempelabgaben befugten Amtsstellen, mit Ausnahme der im § 139 Abs. 2 genannten,
ein Anmeldungsbuch zu führen, für welches das Muster 21 als Vorbild dient. In dieses
sind alle zur Entrichtung der Abgabe sowie zur Vornahme steuerpflichtiger oder steuerfreier
Abstempelungen vorgeschriebenen Anmeldungen oder sonstigen Nachweise (vgl. Ziffer 1 der
lAnleitung zu Muster 21) sofort nach Eingang einzutragen mit alleiniger Ausnahme der
vorläufigen Anmeldung nach Muster 3 (vgl. § 17 und 141). Durch dieses Buch wird
einerseits die Entrichtung der Abgabe in allen Fällen, abgesehen von dem bloßen Verkaufe
vorrätig gehaltener Wertzeichen, festgehalten und anderseits die Stempelung derjenigen Wert-
papiere und Lose, welche von der Reichsstempelabgabe befreit sind, jedoch mit einem Stempel-
abdrucke versehen werden müssen, und die richtige Berechnung von Vergütungen, für welche
nach Tarifnummer 9 Abs. 2 Steuerfreiheit beansprucht wird, überwacht.
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8 141.
3. Merkbuch. Die zur Erhebung der Stempelabgabe für Aktien usw. ermächtigten Steuerstellen
führen außerdem ein Merkbuch, über diejenigen Anzeigen, welche nach 8 3 des Gesetzes die
Emittenten von inländischen Wertpapieren zu erstatten haben. Dasselbe ist nach dem bei-
22. geschlossenen Muster 22 anzulegen. In das Buch sind auch diejenigen vorläufigen An-
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** meldungen einzutragen, die von den Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf
Aktien gemäß § 7 letzter Satz des Gesetzes zu bewirken sind.
8 142.
4. Stempel- (1) Von den Steuerstellen, welche Vordrucke zu Schlußnoten und Reichsstempelmarken
zeichenbuch. zu verkaufen haben, ist über die Einnahme und Ausgabe an solchen Stempelzeichen ein
besonderes Stempelzeichenbuch zu führen, dessen Einrichtung von der Landesregierung bestimmt
wird. Das Buch dient zugleich als Heberegister über die Herstellungskosten, welche nach
§§ 34 und 128 die Steuerpflichtigen der Landeskasse für ungestempelte Schlußnotenvordrucke
sowie für die als Ersatz für verdorbene Stempelzeichen verabfolgten gestempelten Schluß-
notenvordrucke zu erstatten haben. Die einzuziehenden Preise bestimmt die Landesregierung.
(2) Ferner werden in dem Buche unter Benennung der Empfänger die gestempelten
Vordrucke zu Schlußnoten und die Reichsstempelmarken verausgabt, für welche ein Wert-
betrag nicht zu erheben ist.