Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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Zchlußverhandlungsschrift. 
Für die Königlich Bayerische Regierung: 
Ministerialrat Freiherr von Schacky auf Schönfeld, Oberregierungsrat Dr. Graßmann. 
Für die Großherzoglich Hessische Regierung: 
Ministerialrat ESwald, Oberbaurat Coulmann. 
Zum Zwecke der Vollziehung eines Staatsvertrages zwischen dem Königreich Bayern 
und dem Großherzogtum Hessen, betreffend die Eisenbahnverbindung von Aschaffenburg 
nach Höchst-Neustadt, sowie zur Vollzichung des zugehörigen Schlußprotokolles waren 
die nebenbezeichneten Kommissare zusammengetreten. 
Hiebei wurde noch folgendes festgestellt: 
Bei der nach Artikel 20 Ziffer 2 festzusetzenden Rente sind im Falle der Übernahme 
des Betriebes durch die Großherzoglich Hessische Regierung die Kosten für die von der 
Königlich Bayerischen Regierung bereit zu stellenden Fahrzeuge in das Anlagekapital der 
ganzen Bahn nicht einzurechnen, da auch in dem Anlagekapital für die Hessische Teilstrecke 
Kosten für Fahrzeuge nicht enthalten sind. 
Stuttgart, den 12. April 1905. 
gez. Frhr. von Schachy. gez. Ewald. 
gez. Dr. Grahmann. gez. Tonlmann. 
  
–.. 
  
Nr. 3911K. 
Bekanntmachung, die Postordnung für das Königreich Bayern vom 27. März 1900 betreffend. 
K. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Die Postordnung für das Königreich Bayern vom 27. März 1900 (Gesetz= und 
Verordnungsblatt Nr. 17 vom 30. März 1900) wird mit sofortiger Wirksamkeit, wie 
folgt, geändert: 
1. Im § 42 ist am Schlusse des Absatzes II nachstehender Zusatz anzufügen: 
„Bei den mit dem Geldbetrage zuzustellenden Postanweisungen kann in jenen 
Fällen, in denen nach § 39 VII die Zustellung an ein erwachsenes Familien- 
mitglied des Empfängers stattfindet, von diesem Familienmitglied auch der 
Quittungsvermerk unterschrieben werden.“ 
2. Der § 63 „Versendung von Probeblättern und Ankündigung neuer Zeitungen“ 
wird aufgehoben und ist daher zu streichen. 
München, den 20. Januar 1906. 
v. Frauendorser.
	        
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