Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

  
esetz und Verudunzschut 
für das 
Königreich Bayern. 
Nr. 5. 
München, den 7. Februar 1906. 
  
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 4. Februar 1906, die Beförderung feuergefährlicher, nicht zu den Sprengstoffen gehörender 
Gegenstände, hier insbesondere die Beförderung von Calciumcarbid auf dem Rheine betreffend. — Bekannt- 
machung vom 27. Januar 1906, Wahl ärztlicher Sachverständiger bei dem Schiedsgerichte für Arbeiter- 
versicherung der K. B. Staatseisenbahnverwaltung betreffend. — Hofdienst-Nachrichten. — Königlich Allerhöchste 
Genehmigung zur Annahme fremder Dekorationen. — Auszug aus der Adels-Matrikel des Königreiches. 
  
  
  
Nr. 2037. 
Bekanntmachung, die Beförderung feuergefährlicher, nicht zu den Sprengstoffen gehörender 
Gegenstände, hier insbesondere die Beförderung von Calciumcarbid auf dem Rheine betreffend. 
Kl. Staatsministerien des Königlichen Hauses und des Aub#r#n, der Juktiz, des Innern 
und für Verkehrsangelegenheiten. 
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Königlichen Hoheit des 
Prinzen Luitpold, des Königreichs Bayern Verweser, wird nachstehende von 
den Regierungen der Rheinuferstaaten vereinbarte Verordnung, die eine Ergänzung der Ver- 
ordnung vom 25. Februar 1903 (Gesetz= und Verordnungsblatt 1903 S. 53) betreffend 
„die Beförderung feuergefährlicher, nicht zu den Sprengstoffen gehörender Gegenstände auf 
dem Rheine“ bildet, mit dem Beifügen zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß die Verord- 
nung am 1. April 1906 in Kraft tritt und daß Zuwiderhandlungen gegen diese Verord- 
nung nach Maßgabe des Art. 32 der revidierten Rheinschiffahrtsakte bestraft werden. 
München, den 4. Februar 1906. 
Dr. Frhr. v. Podewils. Dr. Graf v. Feilitzsch. v. Miltner. v. Frauendorser
	        
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