Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr. 45. 465 
betrag für bare Auslagen ein Taggeld, welches, wenn die Sitzung an ihrem Wohnorte 
stattfindet, 2 50 J, andernfalls 5 —MX beträgt. 
Außerdem werden ihnen die ausgelegten Eisenbahnfahrgelder für die III. Wagenklasse 
erstattet, soweit nicht freie Eisenbahnfahrt gewährt wird." 
Artikel V. 
Bu 5 59. 
Der erste Halbsatz des Satzes 2 von Ziffer 3 des § 59 erhält nachstehende Fassung: 
„Hiefür hat die Arbeiterpensionskasse Abteilung A soviel vom Hundert der ihr an 
regelmäßigen Beiträgen zufließenden Jahreseinahmen als Entgelt zu leisten, als nach den 
Veröffentlichungen des Reichsversicherungsamtes von den Beitragseinnahmen aller Versicherungs- 
anstalten im Jahre durchschnittlich auf die Verwaltungsausgaben entfällt." 
Artikel VI. 
-u 8 62. 
Die Ziffer 7 Absatz 1 des § 62 erhält folgende Fassung: 
„Die Vertreter der Kassenmitglieder, welche an der Generalversammlung teilnehmen, 
erhalten als Ersatz für den ihnen aus diesem Anlaß entgangenen Arbeitsverdienst ihr wirk- 
liches Tageseinkommen und als Bauschbetrag für bare Auslagen ein Taggeld, welches, 
wenn die Generalversammlung an ihrem Wohnorte stattfindet, 2 A 50 J, andernfalls 
5 JE beträgt. 
Außerdem werden ihnen die ausgelegten Eisenbahnfahrgelder für die III. Wagenklasse 
erstattet, soweit nicht freie Eisenbahnfahrt gewährt wird.“ 
Artikel VII. 
Die vorstehenden Anderungen wurden in der Generalversammlung der Arbeiterpensions- 
kasse vom 13. mit 15. Dezember 1905 beschlossen und vom K. Staatsministerium für 
Verkehrsangelegenheiten nach Zustimmung des Bundesrates mit Entschließung vom 3. Juli 
1906 Nr. 6060/VII gemäß § 67 Ziffer 2 der Satzungen genehmigt. 
Die Bestimmungen des Artikels III Ziffer 1 treten ab 1. Januar 1904, die des 
Artikels V ab 1. Januar 1905, die des Artikels VI sofort mit der Beschlußfassung der 
Generalversammlung, die übrigen Bestimmungen ab 1. Januar 1906 in Kraft. 
München, im Juli 1906. 
Generaldirektion der K B. Staatseisenbahnen.
	        
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