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betrag für bare Auslagen ein Taggeld, welches, wenn die Sitzung an ihrem Wohnorte
stattfindet, 2 50 J, andernfalls 5 —MX beträgt.
Außerdem werden ihnen die ausgelegten Eisenbahnfahrgelder für die III. Wagenklasse
erstattet, soweit nicht freie Eisenbahnfahrt gewährt wird."
Artikel V.
Bu 5 59.
Der erste Halbsatz des Satzes 2 von Ziffer 3 des § 59 erhält nachstehende Fassung:
„Hiefür hat die Arbeiterpensionskasse Abteilung A soviel vom Hundert der ihr an
regelmäßigen Beiträgen zufließenden Jahreseinahmen als Entgelt zu leisten, als nach den
Veröffentlichungen des Reichsversicherungsamtes von den Beitragseinnahmen aller Versicherungs-
anstalten im Jahre durchschnittlich auf die Verwaltungsausgaben entfällt."
Artikel VI.
-u 8 62.
Die Ziffer 7 Absatz 1 des § 62 erhält folgende Fassung:
„Die Vertreter der Kassenmitglieder, welche an der Generalversammlung teilnehmen,
erhalten als Ersatz für den ihnen aus diesem Anlaß entgangenen Arbeitsverdienst ihr wirk-
liches Tageseinkommen und als Bauschbetrag für bare Auslagen ein Taggeld, welches,
wenn die Generalversammlung an ihrem Wohnorte stattfindet, 2 A 50 J, andernfalls
5 JE beträgt.
Außerdem werden ihnen die ausgelegten Eisenbahnfahrgelder für die III. Wagenklasse
erstattet, soweit nicht freie Eisenbahnfahrt gewährt wird.“
Artikel VII.
Die vorstehenden Anderungen wurden in der Generalversammlung der Arbeiterpensions-
kasse vom 13. mit 15. Dezember 1905 beschlossen und vom K. Staatsministerium für
Verkehrsangelegenheiten nach Zustimmung des Bundesrates mit Entschließung vom 3. Juli
1906 Nr. 6060/VII gemäß § 67 Ziffer 2 der Satzungen genehmigt.
Die Bestimmungen des Artikels III Ziffer 1 treten ab 1. Januar 1904, die des
Artikels V ab 1. Januar 1905, die des Artikels VI sofort mit der Beschlußfassung der
Generalversammlung, die übrigen Bestimmungen ab 1. Januar 1906 in Kraft.
München, im Juli 1906.
Generaldirektion der K B. Staatseisenbahnen.