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Nürnberg; die Erhebung der Reichsstempelabgabe von Anteilscheinen gewerkschaftlich be-
triebener Bergwerke (Kuxe, Kuxscheine Tarifnummer 1c) obliegt ausschließlich der Kreis-
kasse von Oberbayern, der Kreiskasse der Pfalz und dem Stempelamte Nürnberg.
Genußscheine (Anmerkung zu Tarifnummer 1 und 2) werden bis auf weiteres nur
bei der Kreiskasse von Oberbayern abgestempelt.
2. An der Befreiung unter Tarifnummer 2 Ziffer 1 (Renten= und Schuldver-
schreibungen des Reichs und der Bundesstaaten) nehmen auch die Obligationen der K. Bank Teil.
3. Wird von Gemeinden oder öffentlichen Bankanstalten das Ersuchen gestellt, daß die
Vorlage der Wertpapiere zur Abstempelung und der Vollzug der letzteren in deren eigenen
Geschäftsräumen erfolgen dürfe, so ist diesem Ersuchen stattzugeben, sofern sich die betreffende
Gemeinde oder Bankanstalt im Besitz einer von der Steuerstelle für entsprechend erachteten
Stempelmaschine befindet, die Zahl der zur Abstempelung angemeldeten Wertpapiere mindestens
3000 Stück beträgt, die Abordnung der einschlägigen Bediensteten ohne Beeinträchtigung
der übrigen Dienstgeschäfte erfolgen kann und für die durch die Abordnung etwa erwachsenden,
von dem Gesuchsteller zu ersetzenden besonderen Auslagen, als Tagegelder, Reisekosten 2c.
auf Erfordern ein angemessener Vorschuß erlegt wird.
4. Nach § 6 des Gesetzes ist, insoweit von einer inländischen Aktiengesellschaft oder
Kommanditgesellschaft auf Aktien innerhalb eines Jahres nach Eintragung der Gesellschaft
ins Handelsregister Aktien oder Aktienanteilscheine (Interimsscheine) nicht ausgegeben worden
sind, die in Tarifnummer 1 a vorgesehene Reichsstempelabgabe vom Betrage der Einlagen
auf das in Aktien zerlegte Grundkapital zu entrichten. Das Gleiche gilt, wenn eine Ge-
sellschaft der bezeichneten Art das Grundkapital erhöht und innerhalb eines Jahres nach
Eintragung der erfolgten Erhöhung ins Handelsregister die Ausgabe der neuen Aktien oder
Aktienanteilscheine (Interimsscheine) nicht erfolgt ist.
Zur Erhebung der Reichsstempelabgabe von den Einlagen auf das in Aktien zerlegte
Grundkapital ist die Kreiskasse des Regierungsbezirks zuständig, in dem die Gesellschaft ihren
Sitz hat; außerdem kann die Entrichtung der Abgabe auch beim Stempelamte Nürnberg
erfolgen. Erfolgt die Entrichtung der Abgabe beim Stempelamte Nürnberg, so hat dieses
der Kreiskasse des Regierungsbezirks, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, Mitteilung
zu machen. ·
5. Die Kreiskassen haben zu überwachen, daß der Stempel von den Einlagen auf das
in Aktien zerlegte Grundkapital von allen im Regierungsbezirk befindlichen Aktiengesellschaften
und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die zu dessen Entrichtung verpflichtet sind, ent-
richtet wird.
Zu diesem Zwecke haben die mit der Führung der Handelsregister betrauten bayerischen
Gerichte vom 1. Juli 1906 an alle Fälle, in denen die Gründung einer inländischen