Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr. 46. 469 
Attiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien oder die Erhöhung des Grundkapitals 
einer solchen Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen wird, der Kreiskasse des Re- 
gierungsbezirks, in dem sich der Sitz der Gesellschaft befindet, mitzuteilen. Die Mitteilungen 
können von Fall zu Fall oder auch in angemessenen Zwischenräumen erfolgen; sie haben 
die Firma und den Sitz der Gesellschaft, den Betrag des Grundkapitals sowie den Zeitpunkt 
und die Art der Eintragung (Neugründung, Erhöhung des Grundkapitals) zu enthalten. 
Bis zum 1. Oktober 1906 haben ferner die mit der Führung der Handelsregister 
betrauten bayerischen Gerichte den einschlägigen Kreiskassen ein Verzeichnis aller inländischen 
Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die am 1. Juli 1906 im 
Handelsregister eingetragen waren und in dem treffenden Regierungsbezirke ihren Sitz hatten, 
zu übersenden. Das Verzeichnis hat die Firma und den Sitz der Gesellschaften sowie den 
Betrag des Grundkapitals zu enthalten. 
Auf Grund dieses Verzeichnisses bezw. der im Abs. 2 erwähnten Mitteilungen fordern 
die Kreiskassen jene Gesellschaften, die innerhalb der im § 6 des Reichsstempelgesetzes be- 
zeichneten Fristen bezw. bis zum 1. März 1907 eine Anmeldung nach § 6 des genannten 
Gesetzes nicht erstattet haben, auf, eine solche Anmeldung einzureichen oder nachzuweisen, daß 
von ihnen Aktienurkunden ausgegeben wurden und der Aktienstempel von den Aktienurkunden 
entrichtet ist. 
II. Kauf= und sonstige Anschaffungsgeschäfte. 
(§§ 9—24 des Gesetzes, Nummer 4 des Tarifs). 
1. Der Verkauf der Reichsstempelmarken zur Entrichtung der Abgabe nach Tarif- 
nummer 4, die Abstempelung von amtlichen Vordrucken zu Schlußnoten unter Verwendung 
von Reichsstempelmarken, dann der Verkauf gestempelter und ungestempelter amtlicher Vor- 
drucke zu Schlußnoten erfolgt bei den Postanstalten und zwar liegen Reichsstempelmarken 
zum Werte von 10 J, 20 J, 50 J und 1 , dann mit Stempelaufdruck versehene 
Schlußnotenvordrucke zum Werte von 20 7 und 1 , sowie ungestempelte Vordrucke bei 
allen Postanstalten zum Verkaufe auf, während die übrigen Sorten von Reichsstempelmarken 
und mit Stempelaufdruck versehenen Schlußnotenvordrucke nur bei den von der Generaldirektion 
der K. B. Posten und Telegraphen im Benehmen mit den einschlägigen Handels= und Ge- 
werbekammern bestimmten Postanstalten verkauft werden. 
2. Anträge auf Abstempelung von Privatvordrucken zu Schlußnoten mittelst Stempel- 
aufdruck durch die Reichsdruckerei (§ 35 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen des Bundes- 
rats) sind bei den Kreiskassen oder dem Stempelamte Nürnberg einzureichen, sie können 
jedoch an denjenigen Orten, an welchen sich nicht der Sitz einer Kreiskasse oder des 
Stempelamts Nürnberg befindet, auch bei dem betreffenden Rentamte angebracht werden. 
Mit der Antragstellung bezw. Anmeldung ist der entsprechende Steuerbetrag vorzulegen.
	        
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