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Attiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien oder die Erhöhung des Grundkapitals
einer solchen Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen wird, der Kreiskasse des Re-
gierungsbezirks, in dem sich der Sitz der Gesellschaft befindet, mitzuteilen. Die Mitteilungen
können von Fall zu Fall oder auch in angemessenen Zwischenräumen erfolgen; sie haben
die Firma und den Sitz der Gesellschaft, den Betrag des Grundkapitals sowie den Zeitpunkt
und die Art der Eintragung (Neugründung, Erhöhung des Grundkapitals) zu enthalten.
Bis zum 1. Oktober 1906 haben ferner die mit der Führung der Handelsregister
betrauten bayerischen Gerichte den einschlägigen Kreiskassen ein Verzeichnis aller inländischen
Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die am 1. Juli 1906 im
Handelsregister eingetragen waren und in dem treffenden Regierungsbezirke ihren Sitz hatten,
zu übersenden. Das Verzeichnis hat die Firma und den Sitz der Gesellschaften sowie den
Betrag des Grundkapitals zu enthalten.
Auf Grund dieses Verzeichnisses bezw. der im Abs. 2 erwähnten Mitteilungen fordern
die Kreiskassen jene Gesellschaften, die innerhalb der im § 6 des Reichsstempelgesetzes be-
zeichneten Fristen bezw. bis zum 1. März 1907 eine Anmeldung nach § 6 des genannten
Gesetzes nicht erstattet haben, auf, eine solche Anmeldung einzureichen oder nachzuweisen, daß
von ihnen Aktienurkunden ausgegeben wurden und der Aktienstempel von den Aktienurkunden
entrichtet ist.
II. Kauf= und sonstige Anschaffungsgeschäfte.
(§§ 9—24 des Gesetzes, Nummer 4 des Tarifs).
1. Der Verkauf der Reichsstempelmarken zur Entrichtung der Abgabe nach Tarif-
nummer 4, die Abstempelung von amtlichen Vordrucken zu Schlußnoten unter Verwendung
von Reichsstempelmarken, dann der Verkauf gestempelter und ungestempelter amtlicher Vor-
drucke zu Schlußnoten erfolgt bei den Postanstalten und zwar liegen Reichsstempelmarken
zum Werte von 10 J, 20 J, 50 J und 1 , dann mit Stempelaufdruck versehene
Schlußnotenvordrucke zum Werte von 20 7 und 1 , sowie ungestempelte Vordrucke bei
allen Postanstalten zum Verkaufe auf, während die übrigen Sorten von Reichsstempelmarken
und mit Stempelaufdruck versehenen Schlußnotenvordrucke nur bei den von der Generaldirektion
der K. B. Posten und Telegraphen im Benehmen mit den einschlägigen Handels= und Ge-
werbekammern bestimmten Postanstalten verkauft werden.
2. Anträge auf Abstempelung von Privatvordrucken zu Schlußnoten mittelst Stempel-
aufdruck durch die Reichsdruckerei (§ 35 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen des Bundes-
rats) sind bei den Kreiskassen oder dem Stempelamte Nürnberg einzureichen, sie können
jedoch an denjenigen Orten, an welchen sich nicht der Sitz einer Kreiskasse oder des
Stempelamts Nürnberg befindet, auch bei dem betreffenden Rentamte angebracht werden.
Mit der Antragstellung bezw. Anmeldung ist der entsprechende Steuerbetrag vorzulegen.