Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr. 6. 43 
a) für ein Stück Rindvieh im Lebendgewicht von über 75 ks 0,70 -, 
b) für ein Kalb im Lebendgewicht bis zu 75 0,30 . 
83. 
Die Gebührenerhebung obliegt den Zollstellen, bei denen die grenztierärztliche Unter— 
suchung stattfindet. 
Im übrigen verbleibt es bezüglich der Erhebung und Verrechnung der Gebühren bei den 
Bestimmungen der Entschließung des K. Staatsministeriums der Finanzen vom 11. März 1880 
(Amtsblatt des K. Staatsministeriums des Innern Seite 129 und Finanzministerialblatt 
Seite 77). 
8 4. 
Die Grenztierärzte beziehen für ihre Dienstleistungen lediglich die jeweils festgesetzten 
Funktionsbezüge oder Tagegelder aus der Staatskasse. 
8 6. 
Diese Verfügung tritt am 1. März 1906 in Kraft. 
Die Bekanntmachungen vom 20. Dezember 1879 (Gesetz= und Verordnungsblatt 
Seite 1536) und vom 22. Mai 1882 Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 311), sowie 
Ziffer 5 der Bekanntmachung vom 27. September 1900 (Gesetz= und Verordnungsblatt 
Seite 1160) werden aufgehoben. 
München, den 7. Februar 1906. 
Dr. Graf v. Feilitzsch. v. Pfaff. 
  
Nr. 2050. 
Bekanntmachung, die Abänderung der Oberpolizeilichen Vorschrift vom 7. April 1897 zur Auf- 
rechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit bei Eisenbahnbauten betreffend. 
fi. Staatsministerium des Innern und K. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Die Oberpolizeiliche Vorschrift vom 7. April 1897 zur Aufrechterhaltung der öffentlichen 
Ruhe, Ordnung und Sicherheit bei Eisenbahnbauten (Gesetz= und Verordnungsbatt S. 63) 
wird wie folgt abgeändert:
	        
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