Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr.  6.  43

a)  für  ein  Stück  Rindvieh  im  Lebendgewicht  von  über  75  ks  0,70  -,
b)  für  ein  Kalb  im  Lebendgewicht  bis  zu  75  0,30  .

83.

Die  Gebührenerhebung  obliegt  den  Zollstellen,  bei  denen  die  grenztierärztliche  Unter—
suchung  stattfindet.

Im  übrigen  verbleibt  es  bezüglich  der  Erhebung  und  Verrechnung  der  Gebühren  bei  den
Bestimmungen  der  Entschließung  des  K.  Staatsministeriums  der  Finanzen  vom  11.  März  1880
(Amtsblatt  des  K.  Staatsministeriums  des  Innern  Seite  129  und  Finanzministerialblatt
Seite  77).

8  4.

Die  Grenztierärzte  beziehen  für  ihre  Dienstleistungen  lediglich  die  jeweils  festgesetzten
Funktionsbezüge  oder  Tagegelder  aus  der  Staatskasse.

8  6.

Diese  Verfügung  tritt  am  1.  März  1906  in  Kraft.

Die  Bekanntmachungen  vom  20.  Dezember  1879  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
Seite  1536)  und  vom  22.  Mai  1882  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  Seite  311),  sowie
Ziffer  5  der  Bekanntmachung  vom  27.  September  1900  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
Seite  1160)  werden  aufgehoben.

München,  den  7.  Februar  1906.

Dr.  Graf  v.  Feilitzsch.  v.  Pfaff.

 

Nr.  2050.

Bekanntmachung,  die  Abänderung  der  Oberpolizeilichen  Vorschrift  vom  7.  April  1897  zur  Aufrechterhaltung
  der  öffentlichen  Ruhe,  Ordnung  und  Sicherheit  bei  Eisenbahnbauten  betreffend.

fi.  Staatsministerium  des  Innern  und  K.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Oberpolizeiliche  Vorschrift  vom  7.  April  1897  zur  Aufrechterhaltung  der  öffentlichen
Ruhe,  Ordnung  und  Sicherheit  bei  Eisenbahnbauten  (Gesetz=  und  Verordnungsbatt  S.  63)
wird  wie  folgt  abgeändert: