Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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Das Rentamt hat die gestellten Anträge und Anmeldungen nebst dem vorgelegten Steuer— 
betrag unter Durchführung des letzteren im Tagebuch über die Perzeption für fremde Ämter 
unverzüglich und zwar auch im Regierungsbezirke Mittelfranken der Kreiskasse zu übermitteln. 
Hierauf bezügliche Postsendungen zwischen den Rentämtern und den Kreiskassen sind als 
interne Dienstsachen portofrei. Postsendungen zwischen den letzteren und der Reichsdruckerei, 
welche die Abstempelung von Privatformularen betreffen, sind mit dem Vermerke „Reichs- 
Dienstsache“ zu versehen und ebenfalls portofrei. 
3. Eine amtliche Abstempelung von Privattvordrucken zu Schlußnoten mittelst Ver- 
wendung von Stempelmarken findet nicht mehr statt. Auch werden Stempelzeichen (Stempel- 
marken, gestempelte Schlußnotenvordrucke) auf Kredit nicht mehr verabfolgt. 
III. Spiel und Wette. 
(§§ 25—33 des Gesetzes, Tarifnummer 5). 
1. Die Erhebung der Reichsstempelabgabe von Lotterielosen und Ausweisen obliegt den 
im § 3 der Allerhöchsten Verordnung vom 4. Juli 1906 bezeichneten Rentämtern für die 
dort angegebenen Bezirke. 
2. Eine Genehmigung zum Beginn des Losabsatzes vor der Entrichtung der Abgabe 
und eine Stundung der letzteren (§ 27 des Gesetzes) findet in der Regel nicht statt. 
Ausnahmsweise kann von der Regierung, Kammer der Finanzen, desfallsigen Gesuchen 
stattgegeben werden, wenn es sich um ein inländisches Unternehmen für öffentliche Zwecke 
handelt, dessen Zustandekommen durch sofortige Entrichtung der Abgabe gefährdet würde und 
wenn überdies jede Verlustgefahr — sei es mit Rücksicht auf die Persönlichkeit des Unter- 
nehmers oder auf die erfolgte Hinterlegung einer ausreichenden Sicherheit — als ausgeschlossen 
erscheint. Über den Verlosungstermin hinaus darf jedoch in keinem Falle Stundung ge- 
währt werden. 
Bei Lotterielosen, deren Absatz sich auf mehrere oder alle Regierungsbezirke erstreckt, 
ist die Genehmigung des Staatsministeriums der Finanzen einzuholen. 
3. Nach § 59 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats kann, wenn bei öffent- 
lichen Ausspielungen den Spielteilnehmern Papierröllchen oder sonstige Gegenstände ausge- 
händigt werden, welche nach ihrer Beschaffenheit unmittelbar über Gewinn oder Verlust ent- 
scheiden, von der Abstempelung dieser Spielausweise Umgang genommen werden, sofern die 
Abstempelung unverhältnismäßige Mühewaltung verursachen würde. Über die Gesuche um 
Umgangnahme von der Abstempelung entscheiden die Regierungen, Kammern der Finanzen. 
Außerdem können bei Warenverlosungen zu mildtätigen Zwecken die Regierungen, 
Kammern der Finanzen, gestatten, daß von der Abstempelung der Lose Umgang genommen 
werde, wenn der Verkauf der Lose in sogenannten Glücksbuden oder Glückshäfen unter
	        
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