Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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zahlung des Betrags mit einem Stempelaufdruck in Höhe von 10 Pfennig oder 1 Mark ver- 
sehen werden. Diese Abstempelung von Vordrucken zu Schiffsfrachturkunden erfolgt durch 
die Kreiskasse von Oberbayern, die Kreiskasse der Pfalz und das Stempelamt Nürnberg. 
2. Im übrigen wird der Frachturkundenstempel ausschließlich mittelst Verwendung von 
Reichsstempelmarken entrichtet. Der Verkauf der Frachtstempelmarken erfolgt durch die Post- 
anstalten. Die Postanstalten, bei welchen Frachtstempelmarken verkauft werden sowie die 
Sorten von Frachtstempelmarken, welche bei den einzelnen Postanstalten vorrätig zu halten 
sind, werden von der Generaldirektion der K. B. Posten und Telegraphen im Benehmen 
mit den einschlägigen Handels= und Gewerbekammern bestimmt. 
V. Personenfahrkarten. 
(6§ 43 bis 52 des Gesetzes, Tarifnummer 7). 
1. Zur Erhebung der Reichsstempelabgabe von Personenfahrkarten sind insoweit die 
Erhebung dieser Abgabe in der im § 44 des Gesetzes vorgeschriebenen Weise erfolgt die Kreis- 
kassen, im übrigen die im § 3 der Allerhöchsten Verordnung vom 4. Juli 1906 erwähnten 
Rentämter zuständig. 
2. Die Erhebung des bei den K. B. Staatseisenbahnen aufkommenden Per- 
sonenfahrkartenstempels obliegt ausschließlich der Kreiskasse von Oberbayern. Die Abrech- 
nungen erfolgen durch die Verkehrskontrolle I der K. B. Staatseisenbahnen in München. 
Die im § 91 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats vorgeschriebenen 
monatlichen Abschlagszahlungen werden der Kreiskasse für jeden Kalendermonat bis zum 
10. des nächstfolgenden Monats zugehen; die im § 91 Abs. 2 ebenda vorgeschriebenen 
Nachweisungen werden monatlich und zwar für jeden Kalendermonat spätestens bis zum 
letzten des nächstfolgenden Monats übergeben werden. Fahrkartenverkaufsregister und ähnliche 
Belege werden mit den Nachweisungen nicht übersendet. Die nach § 92 der Aus- 
führungsbestimmungen des Bundesrats vorzunehmende Prüfung der Nachweisungen durch 
die Kreiskasse ist daher nur eine kalkulatorische. In welcher Weise und durch welche Beamte 
die materielle Prüfung auf Grund der Fahrkartenverkaufsregister und sonstigen Behelfe er- 
folgt, wird gesondert geregelt werden. 
3. Die Privatverkehrsunternehmungen, denen vom Staatsministerium der 
Finanzen gestattet wird, den Personenfahrkartenstempel in der im § 44 des Gesetzes vor- 
geschriebenen Weise zu entrichten, haben gleichfalls für jeden Kalendermonat bis zum 10. des 
nächstfolgenden Monats die vorgeschriebene Abschlagszahlung und spätestens bis zum letzten 
des nächstfolgenden Monats die im § 91 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen des 
Bundesrats angcordnete Nachweisung der Kreiskasse zu übersenden. Mit der Nachweisung 
sind insoweit nicht vom Staatsministerium der Finanzen Ausnahmen zugelassen werden
	        
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