472
zahlung des Betrags mit einem Stempelaufdruck in Höhe von 10 Pfennig oder 1 Mark ver-
sehen werden. Diese Abstempelung von Vordrucken zu Schiffsfrachturkunden erfolgt durch
die Kreiskasse von Oberbayern, die Kreiskasse der Pfalz und das Stempelamt Nürnberg.
2. Im übrigen wird der Frachturkundenstempel ausschließlich mittelst Verwendung von
Reichsstempelmarken entrichtet. Der Verkauf der Frachtstempelmarken erfolgt durch die Post-
anstalten. Die Postanstalten, bei welchen Frachtstempelmarken verkauft werden sowie die
Sorten von Frachtstempelmarken, welche bei den einzelnen Postanstalten vorrätig zu halten
sind, werden von der Generaldirektion der K. B. Posten und Telegraphen im Benehmen
mit den einschlägigen Handels= und Gewerbekammern bestimmt.
V. Personenfahrkarten.
(6§ 43 bis 52 des Gesetzes, Tarifnummer 7).
1. Zur Erhebung der Reichsstempelabgabe von Personenfahrkarten sind insoweit die
Erhebung dieser Abgabe in der im § 44 des Gesetzes vorgeschriebenen Weise erfolgt die Kreis-
kassen, im übrigen die im § 3 der Allerhöchsten Verordnung vom 4. Juli 1906 erwähnten
Rentämter zuständig.
2. Die Erhebung des bei den K. B. Staatseisenbahnen aufkommenden Per-
sonenfahrkartenstempels obliegt ausschließlich der Kreiskasse von Oberbayern. Die Abrech-
nungen erfolgen durch die Verkehrskontrolle I der K. B. Staatseisenbahnen in München.
Die im § 91 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats vorgeschriebenen
monatlichen Abschlagszahlungen werden der Kreiskasse für jeden Kalendermonat bis zum
10. des nächstfolgenden Monats zugehen; die im § 91 Abs. 2 ebenda vorgeschriebenen
Nachweisungen werden monatlich und zwar für jeden Kalendermonat spätestens bis zum
letzten des nächstfolgenden Monats übergeben werden. Fahrkartenverkaufsregister und ähnliche
Belege werden mit den Nachweisungen nicht übersendet. Die nach § 92 der Aus-
führungsbestimmungen des Bundesrats vorzunehmende Prüfung der Nachweisungen durch
die Kreiskasse ist daher nur eine kalkulatorische. In welcher Weise und durch welche Beamte
die materielle Prüfung auf Grund der Fahrkartenverkaufsregister und sonstigen Behelfe er-
folgt, wird gesondert geregelt werden.
3. Die Privatverkehrsunternehmungen, denen vom Staatsministerium der
Finanzen gestattet wird, den Personenfahrkartenstempel in der im § 44 des Gesetzes vor-
geschriebenen Weise zu entrichten, haben gleichfalls für jeden Kalendermonat bis zum 10. des
nächstfolgenden Monats die vorgeschriebene Abschlagszahlung und spätestens bis zum letzten
des nächstfolgenden Monats die im § 91 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen des
Bundesrats angcordnete Nachweisung der Kreiskasse zu übersenden. Mit der Nachweisung
sind insoweit nicht vom Staatsministerium der Finanzen Ausnahmen zugelassen werden