Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr. 46. 475 
bezirke haben und Vergütungen an ihre Aufsichtsratsmitglieder gewähren, eingereicht werden. 
Zu diesem Zwecke haben die zuständigen Rentämter am Ende eines jeden Rechnungsjahres 
festzustellen, welche Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften 
mit beschränkter Haftung im Stempelerhebungsbezirke im Laufe des Rechnungsjahres vor- 
handen waren. Über den Stand der im Bezirke vorhandenen Aktiengesellschaften und Kom- 
manditgesellschaften auf Aktien wird den zuständigen Rentämtern von der Kreiskasse auf 
Grund der dorthin ergangenen Mitteilungen des Registergerichts (Abt. 1 Ziff. 5 oben) Nach- 
richt gegeben; wegen der vorhandenen Gesellschaften mit beschränkter Haftung haben sich die 
Rentämter an das Registergericht zu wenden. Die hiernach ermittelten Gesellschaften, die 
während des Rechnungsjahres im Stempelerhebungsbezirk ihren Sitz hatten und eine Auf- 
stellung nicht eingereicht haben, sind alsdann aufzufordern, unter Vorlage des einschlägigen 
Generalversammlungsbeschlusses der Aktionäre (§ 260 des H. G. B.) bezw. des bezüglichen 
Beschlusses der Gesellschafter (§ 46 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter 
Haftung R. G. Bl. 1898 S. 846) zu erklären, ob von ihnen im abgelaufenen Rechnungs- 
jahre Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder gewährt worden sind. 
3. Bei der Feststellung der Abgabe ist tunlichst auch zu ermitteln, welche Personen 
die Empfänger der gewährten Vergütungen sind. Ist zur Einkommensteuerveranlagung dieser 
Personen ein anderes Rentamt zuständig, so ist diesem von der Gewährung der Vergütung 
Mitteilung zu machen. 
VIII. Allgemeine Bestimmungen. 
1. Die Bedingungen, unter welchen für verdorbene Reichsstempelmarken und für 
Reichsstempelzeichen, mit denen demnächst verdorbene Vordrucke oder Wertpapiere versehen 
sind, Erstattung beansprucht werden kann (§ 67 des Gesetzes), sind in § 128 der Aus- 
führungsbestimmungen des Bundesrats festgestellt. 
Die Erstattungsansprüche sind bei der Steuerstelle des Bezirks anzumelden. Die Ent- 
scheidung über dieselben erfolgt indessen durch die einschlägige Regierung, Kammer der 
Finanzen. Diese wird durch das einschlägige Oberpostamt das weiter Erforderliche ver- 
anlassen. 
Werden mehr als 10 gestempelte Formulare des Musters 7 der Ausführungsbestim- 
mungen des Bundesrats im Umtausche gegen verdorbene Formulare oder Marken beansprucht, 
so findet der Umtausch nur gegen Erstattung der Herstellungskosten der gestempelten For- 
mulare mit 2½ Pfennig für das Stück statt. Bruchteile von Pfennigen sind hiebei 
aufzurunden. 
Die etwa entstehenden Portokosten trägt der Antragsteller. 
2. Der Umtausch (§ 129 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats) von Reichs- 
stempelmarken oder amtlich gestempelten Vordrucken geschieht bei den Postanstalten.
	        
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