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bezirke haben und Vergütungen an ihre Aufsichtsratsmitglieder gewähren, eingereicht werden.
Zu diesem Zwecke haben die zuständigen Rentämter am Ende eines jeden Rechnungsjahres
festzustellen, welche Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften
mit beschränkter Haftung im Stempelerhebungsbezirke im Laufe des Rechnungsjahres vor-
handen waren. Über den Stand der im Bezirke vorhandenen Aktiengesellschaften und Kom-
manditgesellschaften auf Aktien wird den zuständigen Rentämtern von der Kreiskasse auf
Grund der dorthin ergangenen Mitteilungen des Registergerichts (Abt. 1 Ziff. 5 oben) Nach-
richt gegeben; wegen der vorhandenen Gesellschaften mit beschränkter Haftung haben sich die
Rentämter an das Registergericht zu wenden. Die hiernach ermittelten Gesellschaften, die
während des Rechnungsjahres im Stempelerhebungsbezirk ihren Sitz hatten und eine Auf-
stellung nicht eingereicht haben, sind alsdann aufzufordern, unter Vorlage des einschlägigen
Generalversammlungsbeschlusses der Aktionäre (§ 260 des H. G. B.) bezw. des bezüglichen
Beschlusses der Gesellschafter (§ 46 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter
Haftung R. G. Bl. 1898 S. 846) zu erklären, ob von ihnen im abgelaufenen Rechnungs-
jahre Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder gewährt worden sind.
3. Bei der Feststellung der Abgabe ist tunlichst auch zu ermitteln, welche Personen
die Empfänger der gewährten Vergütungen sind. Ist zur Einkommensteuerveranlagung dieser
Personen ein anderes Rentamt zuständig, so ist diesem von der Gewährung der Vergütung
Mitteilung zu machen.
VIII. Allgemeine Bestimmungen.
1. Die Bedingungen, unter welchen für verdorbene Reichsstempelmarken und für
Reichsstempelzeichen, mit denen demnächst verdorbene Vordrucke oder Wertpapiere versehen
sind, Erstattung beansprucht werden kann (§ 67 des Gesetzes), sind in § 128 der Aus-
führungsbestimmungen des Bundesrats festgestellt.
Die Erstattungsansprüche sind bei der Steuerstelle des Bezirks anzumelden. Die Ent-
scheidung über dieselben erfolgt indessen durch die einschlägige Regierung, Kammer der
Finanzen. Diese wird durch das einschlägige Oberpostamt das weiter Erforderliche ver-
anlassen.
Werden mehr als 10 gestempelte Formulare des Musters 7 der Ausführungsbestim-
mungen des Bundesrats im Umtausche gegen verdorbene Formulare oder Marken beansprucht,
so findet der Umtausch nur gegen Erstattung der Herstellungskosten der gestempelten For-
mulare mit 2½ Pfennig für das Stück statt. Bruchteile von Pfennigen sind hiebei
aufzurunden.
Die etwa entstehenden Portokosten trägt der Antragsteller.
2. Der Umtausch (§ 129 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats) von Reichs-
stempelmarken oder amtlich gestempelten Vordrucken geschieht bei den Postanstalten.