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IX. Vorschriften über die Erhebung und Verrechunng.
1. Die zur Erhebung von Reichsstempelabgaben ermächtigten Steuerstellen führen ein
Einnahmebuch und mit Ausnahme der Postanstalten auch ein Anmeldungsbuch
(§§ 139, 140 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats).
Das Einnahmebuch ist bei den Kreiskassen und dem Stempelamt Nürnberg nach dem
in den Ausführungsbestimmungen des Bundesrats vorgeschriebenen Muster 20, bei den
Rentämtern nach anruhendem Muster 1 und bei den Behörden der Verwaltung der Zölle
und indirekten Steuern nach anruhendem Muster II anzulegen. Die Einrichtung des bei
den Postanstalten zu führenden Einnahmebuches bestimmt die Generaldirektion der Posten
und Telegraphen.
Das Anmeldungsbuch wird von allen Steuerstellen, die zu dessen Führung verpflichtet
sind, nach dem im § 140 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats vorgeschriebenen
Muster 21 angelegt.
Außerdem führen die Kreiskassen sowie das Stempelamt Nürnberg das im § 141 der
Ausführungsbestimmungen des Bundesrats vorgeschriebene Merkbuch über die Anzeigen,
welche die Emittenten von inländischen Wertpapieren nach § 3 des Gesetzes zu erstatten haben.
Die Paraphierung des Einnahmebuches, des Anmeldungsbuches sowie des Merkbuches
erfolgt nach Maßgabe der für die Paraphierung der Kassabücher bestehenden Vorschriften.
Die Bescheinigung der Richtigkeit der Übertragungen in den Anmeldungsbüchern (Ziff. 3
der Anleitung zum Gebrauch) erfolgt durch den Amtsrevidenten gelegentlich der Revision der
Register, welchen zu diesem Behufe bei der Vorlage an die Regierung, Kammer der Finanzen,
bezw. an die Generaldirektion der Zölle und indirekten Steuern das Anmeldungsregister des
vorher gegangenen Vierteljahrs stets beizulegen ist.
2. Von denjenigen Steuerstellen, welche Reichsstempelmarken oder Vordrucke zu Schluß-
noten zu verkaufen haben (Postanstalten) oder Reichsstempelmarken zur Abstempelung von
Vertragsurkunden vorrätig halten (Kreiskasse, Stempelamt Nürnberg) ist über die Einnahme
und Ausgabe an solchen Stempelzeichen ein besonderes Stempelzeichenbuch zu führen
(§ 142 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats), dessen Einrichtung für die Post-
anstalten von der Generaldirektion der K. B. Posten und Telegraphen, für die Kreiskassen
und das Stempelamt Nürnberg von den Regierungsfinanzkammern bestimmt wird. Das
Stempelzeichenbuch dient bei den Postanstalten zugleich als Heberegister über die von den
Stenerpflichtigen der Landeskasse für ungestempelte Schlußnotenvordrucke sowie für die als
Ersatz für verdorbene Stempelzeichen verabfolgten gestempelten Schlußnotenvordrucke zu er-
stattenden Herstellungskosten (vergl, oben Abt. VIII Ziff. 1) und ist daher bei den Post-
anstalten mit einer entsprechenden Spalte zu versehen.