Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr. 46. 477 
3. In welcher Weise die Materialverwaltung der Generaldirektion der Zölle und in- 
direkten Steuern sowie die mit der Abgabe von Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge betrauten 
Steuerstellen über ihre Einnahmen und Ausgaben an Vordrucken zu solchen Erlaubniskarten 
Buch zu führen haben, bestimmt die Generaldirektion der Zölle und indirekten Steuern. 
4. Bei den Behörden und Stellen der Verwaltung der Zölle und in— 
direkten Steuern finden hinsichtlich der rechnerischen Behandlung der aufkommenden 
Reichsstempelabgaben, insbesondere wegen des Abschlusses der Einnahmebücher, der Erstattung 
der monatlichen Reichssteuerübersichten, der Aufstellung der vierteljährlichen Einnahme-über- 
sichten endlich auch wegen der Ablieferung der aufgekommenen Einnahmen die bezüglich der 
Zölle und Reichssteuern erlassenen Vorschriften entsprechende Anwendung. Zu den an den 
Bundesratsausschuß für das Rechnungswesen einzusendenden Vierteljahrsübersichten ist das 
mit Bundesratsbeschluß vom 28. Juni 1906 — § 545 der Protokolle — vorgeschriebene 
Muster 12 samt Anlage zu verwenden. 
5. Bei den Kreiskassen, dem Stempelamte Nürnberg, den Rentämtern 
sowie den Postanstalten erfolgt am letzten eines jeden Monats der Monatsabschluß des 
Einnahmebuchs. Der sich dabei ergebende Monatsanfall an Reichsstempelabgaben ist in 
einer Deklaration nach dem anruhenden Muster III auszuweisen, die bis spätestens zum 
4. des folgenden Monats von den Kreiskassen, dem Stempelamte Nürnberg und den Rent- 
ämtern der vorgesetzten Regierungsfinanzkammer, von den Postanstalten aber der General- 
direktion der K. B. Posten= und Telegraphen einzusenden ist. Die Rentämter und das 
Stempelamt Nürnberg übersenden ein Exemplar der Deklaration auch der einschlägigen Kreiskasse. 
Die Regierungsfinanzkammern sowie die Generaldirektion der K. B. Posten und Tele- 
graphen stellen auf Grund der einkommenden Deklarationen eine Deklaration nach gleichem 
Muster für ihren Verwaltungsbereich auf, in welcher die Einnahmen lediglich summarisch 
ohne Ausscheidung auf die einzelnen Unterstellen auszuweisen sind. Von diesen Deklarationen 
wird bis spätestens zum 10. eines jeden Monats je ein Exemplar der Hauptbuchhalterei des 
Reichsschatzamts, dem Staatsministerium der Finanzen sowie der Zentralstaatskasse übersendet. 
Die Regierungsfinanzkammern teilen ein Exemplar ihrer Deklaration auch der Kreiskasse mit. 
In den Deklarationen der Regierungsfinanzkammern sowie der Generaldirektion der 
Posten und Telegraphen für die Monate Juni, September und Dezember ist auch der 
Gesamtbetrag der in dem abgelaufenen Teile des Rechnungsjahres angefallenen Bruttoein- 
nahmen, der Verwaltungskosten und der verbleibenden Nettoeinnahmen auszuweisen. 
Die an die Reichskasse abzuführenden Einnahmen an Reichsstempelabgaben werden von 
den Rentämtern gleichzeitig mit der Absendung der für die Monate Juni, September, 
Dezember und März aufzustellenden Deklarationen sohin bis zum 4. Juli, 4. Oktober, 
4. Januar und 4. April an die Kreiskasse abgeliefert. 
89
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.