Nr. 46. 477
3. In welcher Weise die Materialverwaltung der Generaldirektion der Zölle und in-
direkten Steuern sowie die mit der Abgabe von Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge betrauten
Steuerstellen über ihre Einnahmen und Ausgaben an Vordrucken zu solchen Erlaubniskarten
Buch zu führen haben, bestimmt die Generaldirektion der Zölle und indirekten Steuern.
4. Bei den Behörden und Stellen der Verwaltung der Zölle und in—
direkten Steuern finden hinsichtlich der rechnerischen Behandlung der aufkommenden
Reichsstempelabgaben, insbesondere wegen des Abschlusses der Einnahmebücher, der Erstattung
der monatlichen Reichssteuerübersichten, der Aufstellung der vierteljährlichen Einnahme-über-
sichten endlich auch wegen der Ablieferung der aufgekommenen Einnahmen die bezüglich der
Zölle und Reichssteuern erlassenen Vorschriften entsprechende Anwendung. Zu den an den
Bundesratsausschuß für das Rechnungswesen einzusendenden Vierteljahrsübersichten ist das
mit Bundesratsbeschluß vom 28. Juni 1906 — § 545 der Protokolle — vorgeschriebene
Muster 12 samt Anlage zu verwenden.
5. Bei den Kreiskassen, dem Stempelamte Nürnberg, den Rentämtern
sowie den Postanstalten erfolgt am letzten eines jeden Monats der Monatsabschluß des
Einnahmebuchs. Der sich dabei ergebende Monatsanfall an Reichsstempelabgaben ist in
einer Deklaration nach dem anruhenden Muster III auszuweisen, die bis spätestens zum
4. des folgenden Monats von den Kreiskassen, dem Stempelamte Nürnberg und den Rent-
ämtern der vorgesetzten Regierungsfinanzkammer, von den Postanstalten aber der General-
direktion der K. B. Posten= und Telegraphen einzusenden ist. Die Rentämter und das
Stempelamt Nürnberg übersenden ein Exemplar der Deklaration auch der einschlägigen Kreiskasse.
Die Regierungsfinanzkammern sowie die Generaldirektion der K. B. Posten und Tele-
graphen stellen auf Grund der einkommenden Deklarationen eine Deklaration nach gleichem
Muster für ihren Verwaltungsbereich auf, in welcher die Einnahmen lediglich summarisch
ohne Ausscheidung auf die einzelnen Unterstellen auszuweisen sind. Von diesen Deklarationen
wird bis spätestens zum 10. eines jeden Monats je ein Exemplar der Hauptbuchhalterei des
Reichsschatzamts, dem Staatsministerium der Finanzen sowie der Zentralstaatskasse übersendet.
Die Regierungsfinanzkammern teilen ein Exemplar ihrer Deklaration auch der Kreiskasse mit.
In den Deklarationen der Regierungsfinanzkammern sowie der Generaldirektion der
Posten und Telegraphen für die Monate Juni, September und Dezember ist auch der
Gesamtbetrag der in dem abgelaufenen Teile des Rechnungsjahres angefallenen Bruttoein-
nahmen, der Verwaltungskosten und der verbleibenden Nettoeinnahmen auszuweisen.
Die an die Reichskasse abzuführenden Einnahmen an Reichsstempelabgaben werden von
den Rentämtern gleichzeitig mit der Absendung der für die Monate Juni, September,
Dezember und März aufzustellenden Deklarationen sohin bis zum 4. Juli, 4. Oktober,
4. Januar und 4. April an die Kreiskasse abgeliefert.
89