Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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Die Kreiskassen und die Zentralpostkasse liefern die an die Reichskasse abzuführenden 
Reichsstempeleinnahmen auf Grund der von den Regierungsfinanzkammern und der General- 
direktion der Posten und Telegraphen für die Monate Juni, September, Dezember und 
März aufgestellten Deklarationen bis zum 10. Juli, 10. Oktober, 10. Januar und 10. April 
an die Zentralstaatskasse ab. 
Die buchmäßige Behandlung der Ablieferungen erfolgt bei den Rentämtern und Kreis- 
kassen in den Staatsfondskassebüchern. 
6. Zum 4. Juli, 4. Oktober, 4. Janunar und 4. Mai jeden Jahres senden das Stempel- 
amt Nürnberg und die einschlägigen Rentämter ihre Einnahme= und Anmeldungsbücher für 
das abgelaufene Vierteljahr samt Belegen an die Kreiskasse des Regierungsbezirks ein und 
rechnen gleichzeitig mit dieser über die während des Vierteljahrs angefallenen Einnahmen ab. 
Gestundete Reichs-Stempelabgaben von Lotterielosen, welche bis zum Abschlusse des Ein- 
nahmebuchs nicht eingegangen sind, werden mit der Abrechnung der Kreiskasse als rückständig 
zur weiteren Behandlung bekannt gegeben. 
Haben sich während eines Vierteljahrs Anfälle nicht ergeben, so ist Fehlanzeige zu 
übersenden. Die Kreiskassen stellen die Vierteljahrsabschlüsse der ihnen zukommenden und 
ihrer eigenen Einnahmebücher in ein Hauptverzeichnis zusammen, welches dem anruhenden 
Muster 12 zu dem Bundesratsbeschluß vom 28. Juni 1906 (§545 der Protokolle) ent- 
sprechend nachzubilden ist. 
Diese Hauptverzeichnisse sind in zweifacher Ausfertigung nebst den hiezu gehörigen Ein- 
nahme= und Anmeldungsbüchern und Belegen spätestens bis zum 6. Juli, 6. Oktober, 
6. Januar und 6. Mai jeden Jahres der Regierung, Kammer der Finanzen, vorzulegen, 
welche auf Grund derselben sofort die Üübersichten der Einnahmen an Reichs-Stem- 
pelabgaben nach Maßgabe des vom Bundesrat vorgeschriebenen vorerwähnten Musters 12 
in der erforderlichen Zahl von Exemplaren anfertigen läßt. 
Je ein Exemplar dieser libersichten ist bis zum 15. Juli, 15. Oktober, 15. Januar 
und 15. Mai jeden Jahres an den Ausschuß des Bundesrats für das Rechnungswesen, zu 
Händen des Kaiserlichen Zoll= und Steuer-Rechnungsbureaus und an das Staatsministerium 
der Finanzen einzusenden. Gleichzeitig ist unter Mitteilung je eines weiteren Exemplares 
dieser Ubersichten an die Kreiskasse und an die Zentralstaatskasse der Letzteren der in Spalte 9 
ausgezeigte Betrag behufs der Abrechnung mit der Reichs-Hauptkasse zu überweisen. 
7. Da die gestundeten Reichs-Stempelabgaben von Lotterielosen der Reichskasse gegen- 
über als wirkliche Einnahmen behandelt werden, so sind diese Beträge in den Staatsfonds- 
Kassabüchern der Kreiskasse bis zu ihrer Vereinnahmung vorschußweise zu verausgaben. 
8. Der Personenfahrkartenstempel, der im Monat März eines jeden Jahres bei den 
Verkehrsverwaltungen aufgekommen ist, ist noch für das Rechnungsjahr zu verrechnen, in
	        
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