Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr. 46. 479 
dem er angefallen ist (z. B. der im März 1907 aufgekommene Personenfahrkartenstempel 
noch für das Rechnungsjahr 1906). Um dies zu ermöglichen ist das Einnahmebuch der 
Kreiskassen nach dem Monatsabschlusse für den Monat März und nach Einstellung des 
Ergebnisses dieses Abschlusses in die der Regierungsfinanzkammer bis 4. April vorzulegende 
Deklaration noch bis zum letzten April zur Aufnahme der am 10. April fälligen Abschlags- 
zahlungen sowie der Schlußlieferungen, die sich auf Grund der bis zum letzten April erfol- 
genden Abrechnungen ergeben, offen zu halten. Alsdann erfolgt der Endabschluß des Ein- 
nahmebuchs, dessen Ergebnis in das von der Kreiskasse herzustellende Hauptverzeichnis und 
in die Übersicht der Regierungsfinanzkammer für das 1. bis 4. Viertel des Rechnungsjahres 
übergeht. 
Bis zum Endabschluß des Einnahmebuches ist selbstverständlich auch das korrespondierende 
Anmeldungsbuch zum Eintrag der vorerwähnten Abschlagszahlungen und Abrechnungen offen 
zu halten. 
9. Die Revision der von den Kreiskassen in Vorlage gebrachten Einnahme= und 
Anmeldungsbücher ist im allgemeinen nach Maßgabe der für die Revision der Gebühren- 
register bestehenden Bestimmungen zu betätigen, welche letztere im wesentlichen auch mit 
den desfalls für die Jollverwaltung geltenden Vorschriften übereinstimmen. 
Da die Bücher und deren Beilagen auch die für die materielle Prüfung der Richtig- 
keit und Vollständigkeit der Ansätze und der Sollstellung erforderlichen Anhaltspunkte dar- 
bieten, so hat eine örtliche Revision bei den Steuerstellen desfalls nicht stattzufinden. 
Auf Grund der vollzogenen Prüfung wird das von der Kreiskasse vorgelegte Haupt- 
verzeichnis revisorisch festgesetzt und der der bayerischen Staatskasse gemäß § 81 des Gesetzes 
verbleibende Anteil von 2 Prozent zur einnahmlichen Verrechnung in der Staatsfonds- 
rechnung der Kreiskasse eingewiesen. 
Bezüglich der Erledigung der erhobenen Revisionserinnerungen ist den Vorschriften in 
§ 60 der Bekanntmachung vom 25. Dezember 1899, Instruktion zum Vollzuge des 
Reichs-Gerichtskostengesetzes 2c. (Finanz-Min.-Bl. S. 300), entsprechend zu verfahren mit 
der Maßgabe, daß an Stelle des Rentamts hier die Kreiskasse zu treten hat. 
Sind infolge der gepflogenen Revision und der hierauf ergangenen Bescheide Reichs- 
Stempelabgaben von den Pflichtigen nachzuholen oder an dieselben zurückzuvergüten, so liegt 
dies der Kreiskasse ob. 
Behufs der rechnerischen Behandlung dieser Nachholungen (Registerdefekte) und Rück- 
vergütungen hat die Kreiskasse für jede Steuerstelle des Regierungsbezirkes nach Erfordernis 
Nachholungs-, beziehungsweise Rückvergütungsregister anzulegen, deren Rubrikenbau den 
betreffenden Einnahmebüchern entsprechend nachzubilden ist.
	        
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