Nr. 46. 481
Die für Rechnung der bayerischen Staatskasse eingehobenen Beträge für ungestempelte
Schlußnotenvordrucke und für die als Ersatz für verdorbene Stempelzeichen verabfolgten
gestempelten Schlußnotenvordrucke sind unter den Einnahmen unter Ziff. III Kap. 2 § 9
Titel 2 „Erlös aus dem Verkaufe ungestempelter Formulare 2c.“ vorzutragen. In Titel 1
des § 7 ist statt §54 des Reichsstempelgesetzes vom 27. April 1894 zu setzen: § 81 des
Reichsstempelgesetzes vom 3. Juni 1906.
11. Die Einnahme= und Anmeldungsbücher samt Belegen unterliegen der Superrevision,
welche sich selbstverständlich auch auf die Hauptverzeichnisse und die bezüglich der Abrechnung
mit der Reichs-Hauptkasse getroffenen Verfügungen zu erstrecken hat. Die Superrevision ist
auch in Ansehung der Anfälle für das 4. Viertel des Reichs-Rechnungsjahres so zeitig vor-
zunehmen, daß etwaige Anstände noch vor dem 1. November behoben werden können.
12. Hinsichtlich der rechnerischen Behandlung der bei den Postanstalten anfallenden
Einnahmen aus dem Verkaufe von Reichs-Stempelmarken und gestempelten Vordrucken, sowie
der desfallsigen Abrechnungen mit der Reichshauptkasse haben im allgemeinen die bezüglich
der Einnahmen aus dem Verkaufe von Wechselstempelmaterialien bestehenden Vorschriften
sinngemäße Anwendung zu finden. Die der bayerischen Staatskasse verbleibende Einnahme
aus dem Verkaufe ungestempelter Schlußnotenvordrucke, sowie für die als Ersatz für ver-
dorbene Stempelzeichen verabfolgten gestempelten Schlußnotenvordrucke ist am Schlusse jeden
Vierteljahrs der Zentralstaatskasse abzuliefern.
Die Generaldirektion der Posten und Telegraphen erstellt gleich den Regierungsfinanz=
kammern am Schlusse eines jeden Vierteljahrs eine Übersicht über ihre Einnahmen an
Reichsstempelabgaben nach dem anliegenden Muster 12 zu dem Bundesratsbeschluß vom
28. Juni 1906 (8545 der Protokolle). Je ein Exemplar dieser übersicht ist bis spätestens
15. Juli, 15. Oktober, 15. Januar und 15. Mai an den Ausschuß des Bundesrats für
das Rechnungswesen zu Handen des Kaiserlichen Zoll= und Steuer-Rechnungsbureaus, an
das Staatsministerium der Finanzen und an die Zentralstaatskasse zu übersenden.
Bezüglich der rechnerischen Behandlung des Anteils von 2 Prozent für die Erhebungs-
und Verwaltungskosten, sowie der Verausgabung der letzteren bei den Postanstalten hat es
bei dem bisherigen Verfahren sein Bewenden.
13. Als Beilage zu der übersicht der für das 1. bis 4. Viertel des Rechnungsjahrs
aufgekommenen Einnahmen an Reichsstempelabgaben haben die Regierungsfinanzkammern
sowie die Generaldirektion der K. B. Posten und Telegraphen eine Nachweisung über den
Verkauf von Steuerzeichen (Vordrucken und Stempelmarken) im abgelaufenen Rechnungsjahre
nach der anruhenden Anlage zum Muster 12 zum Bundesratsbeschluß vom 28. Juni 1906
(§ 545 der Protokolle) aufzustellen.