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2. Nach § 73 des Reichsstempelgesetzes finden hinsichtlich des administrativen Straf-
verfahrens wegen Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz, dann hinsichtlich der Strafmilderung
und des Erlasses der Strafe im Gnadenwege, der Vollstreckung der Strafe, sowie der Ver-
jährung der Strafverfolgung die Verschriften im § 17 Satz 1, dann in den 88 18 und
19 des Gesetzes vom 10. Juni 1869, betreffend die Wechselstempelsteuer, sinngemäße An-
wendung.
Der § 18 des Wechselstempelsteuergesetzes verweist hinsichtlich der Feststellung, Unter-
suchung und Entscheidung der Stempelhinterziehungen und der Vollstreckung der Strafe, so-
wie in Betreff der Strafmilderung und des Erlasses der Strafe im Gnadenwege auf die
Vorschriften, nach welchen sich das Verfahren wegen Vergehen gegen die Zollgesetze bestimmt.
Das Verfahren im Verwaltungswege richtet sich daher nach den 8§ 459—463 der Reichs-
strafprozeßordnung, den einschlägigen weiteren Bestimmungen in Art. 87 ff. des bayer.
Ausführungsgesetzes hiezu und Abteilung A der Anweisung zur Behandlung der Zoll= und
Aufschlagsstrafsachen im Verwaltungswege vom 2. Oktober 1879 (Gesetz= und Verord.-Bl.
S. 13825), soweit nicht durch die Natur der Zuwiderhandlungen gegen das Reichsstempel-
gesetz eine Ausnahme begründet ist und mit dem Abmaße, daß an die Stelle der Zollbe-=
hörden, soweit es sich nicht um Verfehlungen gegen die Vorschriften wegen Besteuerung der
Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge handelt, die im § 3 der Allerh. Verordnung vom 4. Juli
1906 bezeichneten Rentämter treten.
(Man vergl. auch die Bekanntmachung vom 2. Oktober 1879, das Verfahren bei Zu-
widerhandlungen gegen das Wechselstempelsteuergesetz betr., Gesetz= und Verordn.-Bl. S. 1409.)
Nach § 17 Satz 1 des Wechselstempelsteuergesetzes verjähren Hinterziehungen der Stempel-
abgabe in 5 Jahren.
Jede Handlung des Richters, welche wegen der begangenen Tat gegen den Täter ge-
richtet ist, unterbricht die Verjährung rücksichtlich desjenigen, auf welchen die Handlung sich
bezieht. Nach der Unterbrechung beginnt eine neue Verjährung (§ 68) des R.-St.-G.-B.).
Der administrative Strafbescheid wirkt in Betreff der Verjährung wie eine richterliche Hand-
lung. (§ 459 Abs. 3 der R.-St.-P.-O.). Erscheinen die gesetzlichen Voraussetzungen zur
Bestrafung nicht als gegeben, so ist das Verfahren einzustellen. In zweifelhaften Fällen
werden sich die Rentämter und Hauptzollämter jedoch vorher mit dem betreffenden Staats-
anwalte in's Benehmen setzen, eventuell auch an die vorgesetzte Stelle berichten und deren
Entschließung abwarten.
Zur Stellung von Anträgen an die Staatsanwaltschaft auf Strafverfolgung ist in
jedem Falle die Genehmigung der vorgesetzten Stelle einzuholen.
Nach § 19 Abs. 1 des Wechselstempel-Steuergesetzes kann jede von dem zuständigen Amte
wegen Stempel-Hinterziehung eingeleitete Untersuchung und jeder Strafbescheid auch auf die-
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