Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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jenigen Inhaber des stempelpflichtigen Schriftstückes ausgedehnt werden, welche einem anderen 
Bundesstaate angehören. Die Strafvollstreckung ist nötigenfalls durch Requisition der zu- 
ständigen Behörden und Beamten des Staates zu bewirken, in dessen Gebiet die Vollstreckungs- 
maßregel zur Ausführung kommen soll. 
Die Behörden und Beamten der Bundesstaaten sollen sich gegenseitig tätig und ohne 
Verzug den verlangten Beistand in allen gesetzlichen Maßregeln leisten, welche zur Entdeckung 
oder Bestrafung der Stempel-Hinterziehungen dienlich sind. (§ 19 Abs. 2 a. a. O.) 
Die Erhebung von Anklagen in den Fällen des § 464 der R.-St.-P.-O., die weitere 
Vertretung und Antragstellung vor Gericht, sowie die eventuelle Einlegung von Rechtsmitteln 
kommt gemäß § 6 der Allerh. Verordnung vom 4. Juli 1906 den einschlägigen Regierungs- 
Finanzkammern und Hauptzollämtern zu. 
Die Rentämter haben daher vorkommenden Falls die treffenden Aktenstücke der vorge- 
setzten Regierungsfinanzkammer zur weiteren Einleitung in Vorlage zu bringen. 
XI. Schlußbestimmungen. 
1. Die gemäß § 134 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats von den revi- 
dierenden Beamten (8§ 7 der Allerh. Verordnung vom 4. Juli 1906) zu erstattenden 
Jahresberichte samt zugehörigen übersichten sind dem Staatsministerium der Finanzen sofort 
nach Schluß des betreffenden Geschäftsjahres in Vorlage zu bringen. 
2. Die Formulare zu den nach dem Muster 12 zum Bundesratsbeschlusse vom 
28. Juni 1906 (§ 545 der Portokolle) und der Anlage hiezu aufzustellenden Übersichten 
und Nachweisuugen haben die Regierungen, Kammern der Finanzen, und die Generaldirektion 
der K. B. Posten und Telegraphen nach Maßgabe des Bedarfes rechtzeitig bei dem Zoll- 
und Steuerrechnungsburean des Reichs-Schatzamtes zu bestellen. 
Für die Beschaffung des erforderlichen Bedarfs an sonstigen Formularen haben die 
Steuerstellen selbst zu sorgen. Die Kosten werden von der Staatskasse getragen. 
3. Wenn im Laufe eines administrativen Strafverfahrens die kaufmännischen Geschäfts- 
foprmen zu Zweifeln in Betreff der Beurteilung des Sachverhältnisses Anlaß geben, oder 
für die Anwendung der Tarifnummer 4b Zweifel darüber bestehen, ob das Geschäft als 
ein solches anzusehen ist, das unter Zugrundelegung der Usancen einer Börse abgeschlossen 
ist, oder ob es sich um börsenmäßig gehandelte Waren handelt, so sind über die zweifel- 
haften Fragen geeignete Sachverständige zu hören, welche den Rentämtern seitens der 
Handels- und Gewerbekammern für die verschiedenen Geschäftsbranchen bezeichnet werden 
(§ 8 der Allerhöchsten Verordnung vom 4. Juli 1906 und § 137 der Ausführungsbe- 
stimmungen des Bundesrate).
	        
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