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Reglementarische Anordnungen, welche die Handels- und Gewerbekammern gemäß 8 78
Abs. 2 des Gesetzes zum Zwecke der Durchführung des Gesetzes und Sicherung der Ent-
richtung der Abgabe erlassen, bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen.
4. Inwieweit in den durch das Reichsstempelgesetz betroffenen Gegenständen die
Erhebung landesgesetzlicher Gebühren oder Abgaben zulässig ist, bestimmt sich nach den 88 4,
21, 33, 42, 51, 62 des Gesetzes.
Hiernach wird insbesondere durch die Reichsstempelabgabe für Wertpapiere der in
Tarifnummer 1 bis 3 bezeichneten Art die Erhebung der landesgesetzlichen Gebühren für
Notariatsurkunden über etwaige Darlehensverträge mit oder ohne Hypothekbestellung, Bürg-
schaften 2c. nicht ausgeschlossen.
Ebenso bleiben die Bestimmungen des Gebührengesetzes über die Gebühren von Ver-
trägen (Statuten, Beschlüssen), welche die Gründung von Aktiengesellschaften 2c. oder die
Erhöhung des Grund= oder Aktienkapitals solcher Gesellschaften betreffen, unberührt. Eine
Anrechnung dieser Gebühren auf die Reichsstempelabgabe findet selbstverständlich nicht statt.
Auch wird durch die Bestimmung, daß von Ausspielungen, Verlosungen und Lotterien
landesgesetzliche Gebühren neben der Reichsstempelabgabe nicht erhoben werden (8 33 des
Gesetzes), die Gebührenbewertung der amtlichen Verhandlungen über Gesuche um die polizeiliche
Bewilligung desfallsiger Unternehmungen oder um Zulassung auswärtiger Lotterien nach
Abt. V des Gebührengesetzes nicht berührt.
Durch die Erhebung der Reichsstempelabgabe von Vergütungen (Tarifnummer 9) wird
die Besteuerung der Empfänger der Vergütungen mit Einkommensteuer nach Maßgabe des
bayerischen Einkommensteuergesetzes vom 9. Juni 1899 nicht ausgeschlossen.
München, den 3. August 1906.
Dr. Graf v. Feilitzsch. v. Miltner. v. Frauendorfer. v. Pfaff. Staatsrat v. Gever.
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