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1. Telegraphenanlagen, welche ausschließlich dem inneren Dienste von Landes= und
Kommunalbehörden, Siel= und Entwässerungsverbänden gewidmet sind;
2. Telegraphenanlagen, welche von Transportanstalten auf ihren Linien ausschließlich
zu Zwecken ihres Betriebes oder für die Vermittlung von Nachrichten innerhalb der bis-
herigen Grenzen benützt werden;
3. Telegraphenanlagen
a) innerhalb der Grenzen eines Grundstücks,
b) zwischen mehreren, einem Besitzer gehörigen oder zu einem Betriebe vereinigten Grund-
stücken, deren keines von dem anderen über 25 km in der Luftlinie entfernt ist, wenn
diese Anlagen ausschließlich für den der Benützung der Grundstücke entsprechenden un-
entgeltlichen Verkehr bestimmt sind.
Doch wird auch bei den unter Ziffer 1 mit 3 bezeichneten Anlagen nach § 4 des
Gesetzes durch die Landes-Zentralbehörde Aufsicht darüber geführt, daß die Errichtung und
der Betrieb sich innerhalb der gesetzlichen Grenzen halten.
Zum Vollzuge dieser Vorschriften werden nachstehende Bestimmungen,
und zwar hinsichtlich der Mitwirkung der Polizeibehörden im Einverständnis
mit dem K. Staatsministerium des Innern, erlassen:
B. Vollzugsbestimmungen.
I. Staatliche Aufsicht.
Die Behörden der inneren Verwaltung und die Postbehörden haben gemeinsam
darüber zu wachen, daß den vorstehenden Gesetzesvorschriften nicht zuwidergehandelt wird.
Insbesondere haben die Distrikts= und Ortspolizeibehörden, ferner die Postämter und
Postagenturen dem zuständigen Oberpostamt von allen ihren Wahrnehmungen sogleich
Kenntnis zu geben, welche sich auf die bevorstehende, in Ausführung begriffene oder bereits
geschehene Errichtung, Veränderung, Erweiterung oder Auflassung von Telegraphen= und
Telephonanlagen innerhalb ihres Bezirkes beziehen.
Das gleiche gilt, wenn diese Behörden von einer Änderung der Verhältnisse Kenntnis
erlangen, welche für die Genehmigungspflichtigkeit einer bestehenden Telegraphen= oder Tele-
phonanlage von Bedentung sein können. Als eine derartige Anderung ist es anzusehen,
wenn der Inhaber der Anlage wechselt, wenn der Zweck oder der Betrieb der Anlage sich
ändert, wenn in den Besitz= oder Eigentumsverhältnissen oder in der Benützung der durch
die Anlage verbundenen Grundstücke oder Gebäude eine Veränderung eintritt.
Die Meldung an das Oberpostamt hat zu unterbleiben, wenn die treffenden Arbeiten
durch Organe der K. Telegraphen= oder Staatseisenbahnverwaltung dienstlich ausgeführt