Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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Polizeiliche Vorschriften 
zur Durchführung der „Ordnung für die Untersuchung der Rheinschiffe“. 
Alle den Vorschriften des Artikels 22 der revidierten Rheinschiffahrts-Akte unter- 
worfenen, bereits auf Grund der seitherigen Vorschriften untersuchten Rheinschiffe, welche 
den Rhein oberhalb Duisburg befahren, müssen einer Schiffsuntersuchungs-Kommission 
behufs Vornahme einer Besichtigung und Prüfung nach Maßgabe der neuen „Ordnung für 
die Untersuchung der Rheinschiffe“ vorgeführt werden. 
Diejenige Untersuchungs-Kommission, bei welcher die bisher gültige Untersuchung eines 
Schiffes erfolgt war, wird an die ihr nach Namen und Wohnort zuverlässig bekannten 
dermaligen Schiffseigner oder Schiffsführer der von ihr untersuchten Schiffe eine Aufforderung 
erlassen, binnen einer auf sechs Monate zu bemessenden Frist das betreffende Schiff entweder 
bei ihr selbst zur Besichtigung vorzuführen oder den Nachweis zu erbringen, daß die Be- 
sichtigung durch eine andere Untersuchungs-Kommission erfolgt ist. Die Schiffseigner oder 
Schiffsführer sind verpflichtet, dieser Aufforderung innerhalb der gegebenen Frist nachzukommen. 
Soweit eine solche Aufforderung nicht stattgefunden hat, haben die Schiffseigner oder 
Schiffsführer das betreffende Schiff spätestens innerhalb zweier Jahre vom Inkrafttreten 
dieser Verordnung an einer der bestehenden Untersuchungs-Kommissionen, deren Wahl ihnen 
anheimgegeben ist, zur Besichtigung vorzuführen. 
In dem einen wie in dem anderen Falle hat der Schiffseigner oder Schiffsführer den 
Tag der beabsichtigten Vorführung mindestens eine Woche vorher, der von ihm gewählten 
Untersuchungs-Kommission anzumelden. 
Die Besichtigung hat sich im wesentlichen nur auf die Prüfung der Festsetzung der 
höchstzulässigen Einsenkungstiefe, der Ausrüstungsgegenstände und Bemannung zu erstrecken. 
Die Besichtigung kann zunächst durch den Vorstand oder ein von ihm hiermit beauf- 
tragtes Mitglied allein vorgenommen werden. Nur wenn sich hierbei ein erheblicher Anstand 
ergibt, insbesondere auch in Betreff einer den zur Zeit geltenden Vorschriften der Rhein- 
schiffahrts-Polizeiordnung nicht entsprechenden Festsetzung der höchstzulässigen Einsenkungstiefe, 
findet eine Prüfung durch die gesamte Kommission statt. 
Auf Grund der vorgenommenen Besichtigung wird ein neues Schiffsattest ausgestellt, das bis- 
herige Attest aber einbehalten. In dem neuen Attest, ebenso in der dazu gehörigen Verhandlung 
(Anlage B der Untersuchungsordnung) ist, soweit nicht neue Feststellungen stattgefunden haben, 
auf die Angaben des früheren Attestes ausdrücklich Bezug zu nehmen. Das Schiffsattest erhält 
eine neue Nummer und ist mit dieser in ein neu anzulegendes Schiffsverzeichnis einzutragen. 
Als Gebühr sind neben dem Ersatz der wirklichen Auslagen für die veränderte Bezeichnung 
der höchstzulässigen Einsenkung und für das Schiffsattest, je nach dem Umfang des Prüfungs- 
geschäftes ½ oder der in § 23 Absatz 3 der Untersuchungsordnung festgesetzten Gebühr 
zu entrichten.
	        
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