Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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§  76)  und  (6):  „Die  Längsneigung  darf  auf  der  freien  Strecke  55%  0  (1:  18)
nicht  überschreiten“.

§  900  entfällt.

§  90:  „Die  Spurweite  beträgt  1,00  m“.

§  93):  „Spurerweiterungen  sind  auch  in  Krümmungen  nicht  anzuwenden“.

§  90:  „Als  Folge  des  Betriebs  sind  Verengerungen  der  Spurweite  bis  zu  3  mm
und  ebenso  Erweiterungen  bis  zu  3  mm  zulässig".

§  100):  „Die  Gleislage  ist  der  Höhenlage  der  Straßenoberfläche  anzupassen.  Die
Schienen  dürfen  nicht  über  die  Straßenfahrbahn  hervorragen.  Der  Höhenunterschied  der
winkelrecht  gegenüber  liegenden  Punkte  der  Schienenoberkanten  darf  jedoch  höchstens  20  mm
betragen“.

8§  100  und  (3/  entfallen.

§  11  ):  „An  den  Hauptgleisen  ist  ein  lichter  Raum  nach  Maßgabe  der  Aunlage
freizuhalten“.

§  110  mit  (0  entfallen.

§  110):  „Die  Lichtweite  der  Tore  der  Lokomotivschuppen  muß  3,75  m  betragen  bei
2,85  m  Lichthöhe".

§  13  entfällt.

§  14  entfällt.

8§  1500  und  (90  entfallen.

§  150):  „Die  Ausgüsse  der  Wasserkranen  müssen  mindestens  2,60  m  über  Schienenoberkante
  liegen“.

§  16:  „Gleise  und  Brücken  müssen  Fahrzeuge  von  4,5  t  Raddruck  (im  Sttillstande
gemessen)  mit  Sicherheit  aufnehmen  können“.

§  17  entfällt.

§  18  G)  65)  (9)  und  (10)  entfallen.

88§  19  mit  26  enfallen.

Zu  B.  O.  Abschnitt  III.  Fahrzenge.

§  31½):  „Der  lichte  Abstand  der  Räder  einer  Achse  beträgt  zwischen  den  Radreifen
940  mm.  Abweichungen  sind  nur  bis  zu  3  mm  über  oder  unter  dieses  Maß  zulässig“.
§  31,  :  „Die  Laufräder  der  Lokomotiven  müssen  im  Laufkreis  einen  Durchmesser
von  mindestens  430  mm  haben“.
8  3109:
„à)  Breite  der  Radreifen  mindestens  85  mm,  höchstens  90  mm;
Jc)  Höhe  des  Spurkranzes  über  dem  Laufkreise  mindestens  19  mm,  höchstens  26  mm;