V. B. Gehalt. 327
Aufbesserung der Gehälter läßt sich bei dem nicht stabilen Charakter eines Normaletats
vielleicht eher machen. —
Einen Vorzug aber hat das österreichische und bayerische System vor dem preußischen:
das fortgesetzte Ausspielen einer Beamtenklasse gegen die andere, die Bevorzugung einer vor
der andern, ist dort fast unmöglich. Was hat es für einen Zweck, daß bei uns die Beamten
der IV. Rangklasse in Abstufungen der Höchstgehälter sich durch 600 .4 unterscheiden? Die
Regierungsräte haben 600 A mehr als die Amts- und Landgerichteräte, die letzteren 600 4
mehr als die Trofessoren der höheren Lehranstalten (was dadurch, daß dort der Stellen-Etat,
hier das System der Dienstalterszulagen maßgebend ist, wieder etwas ausgeglichen wird).
Die Oberbibliothekare stehen hinter uns wieder zurück, da sie das dem unsern gleiche Höchstgehalt
erst nach 24 Dienstjahren erreichen, usw.! Das erregt doch nur fortgesetzte Unzufriedenheit
und Neid einzelner Beamtenklassen gegeneinander. Für die „Beamtendisziplin“
mag e8 allerdings vorteilbafter sein. Man sieht keinen Grund für die obigen Gehalts-Unterschiede
zwischen Beamten gleicher Vorbildung; was in der preußischen „Denkschrift, betr. die
Fortführung der Besoldungsaufbesserung für die mittleren und höheren etatsmäßigen Beamten*
gesagt ist, daß nämlich der Landrat, der Richter, der Oberlehrer, der Oberförster
eine so verschiedene historische und aktuelle Stellung hätten, daß eine mechanische
Gleichstellung derselben nichte weiter hieße, als das Ungleichartige gleich zu behandeln,
und daß dabei auch auf die allgemeine Anschauung zu achten sei, wird durch die
faktische Gleichstellung in den oben genannten Ländern, die z. Teil seit langem besteht, in
seiner Gültigkeit durchaus entwertet. Besonders bedenklich ist die Hervorhebung der „öffentlichen
Anschauung“. Die öffentliche Anschauung muß eben durch den Staat und seine Einschätzung
der Beamten geleitet und korrigiert werden, und der Staat hat die Pflicht dort,
’wo einer Beamtenklasse durch die historische Entwickelung bisher Unrecht geschehen ist
oder Unrecht geschieht, ausgleichend einzutreten und nicht geschichtlich gewordene Benachteiligung
sich anzueignen oder gar zum Grundsatz zu erheben. —
Noch zwei weitere Vergleichspunkte werden allgemeines Interesse erregen. Bei uns in
Preußen ist die Versagung der Dienstalterszulagen bezw. der den Dienstalterszulagen jetzt
gleich zu behandelnden Funktionszulagen (von 900 X) nur bei unbefriedigender Dienstfübrung!)
möglich und bedarf der Genehmigung der Provinzialbehörde.
So in der „Ausführung des Normaletats v. 4. Mai 1892* unter Nr. 5; vorher aber unter
Nr. 4 eine Art Bedingung für die Bewilligung: „Die Bewilligung von Alterszulagen hat bei
befriedigendem dienstlichen und außerdienstlichen Verhalten“ stets vom ersten Tage an zu
erfolgen. Ferner ist in Nr. 5 bestimmt, daß die Gründe für die einstweilige Nichtbewilligung
dem Lehrer auf seinen Antrag mitzuteilen sind,?) und daß, wenn die bezüglichen Anstände
in Wegfall gekommen sind, die Alterszulage wieder zu gewähren ist. — Was nun unter
„befriedigendem dienstlichen und außerdienstlichen Verhalten“, unter „unbefriedigender
Dienstführung* zu verstehen sei, ist bei uns nicht definiert; such nicht, ob und welche
Disziplinarstrafe der Bewilligung hinderlich wäre; vielleicht braucht es noch gar nicht einmal
zu einer Disziplinarstrafe zu kommen und doch kann bei uns die Alterszulage versagt werden.
Die Dehnbarkeit dieser Begriffe kann in vielen Fällen für den Beamten ja vorteilhaft, in
vielen Fällen aber auch sehr nachteilig sein. Wieder ist in Österreich durch das Gesetz
such in dieser Beziehung Klarheit und dadurch Sicherheit geschaffen worden, $ 2 des
österreichischen Gesetzes 1898 lautet: „Nach erfolgter schriftlicher Verwarnung oder nach
einem erteilten Verweise kann der Unterrichtsminister die Zuerkennung einer Quinquennalzulage
bis zur Dauer von höchstens drei Jahren sistieren“.
Im übrigen geschieht das Aufrücken überall mehr oder weniger automatisch, der Direktor
hat nur prohibitiven Einfluß, kann nur die Versagung der Gehaltszulage beantragen,
die Instanz, welche schließlich darüber entscheidet, ist oft schon die nächst höhere
Schulbehörde, bei uns das betr. Provinzialschulkollegium, in Österreich erst das Unterrichtsministerium
nach dem obigen $ 2, in kleineren Staaten der Landesfürst, wie schon in Bayern;
Je höher die Instanz ist, je mehr Instanzen ein solcher Antrag auf Versagung zu durchlaufen
hat, je günstiger ist es natürlich für den Beamten.
Freilich, meist sind diese Disziplinarbestimmungen unbestimmt gehalten, so such in
t) Vergl. Centralblstt 1892, Sept.-Oktoberheft S. 638/39.
2) An Preußen schließt sich dem Wortlaute nach hierin Braunschweig an in der
Gehsltsordnung v. 14. April 1901.